Optimale Rendite: Haben Sie keine Angst vor Mietwucher

Bei Neuvermietungen ist die Miete frei verhandelbar und kann auch weit über der Spanne im örtlichen Mietspiegel liegen. Viele Vermieter und Mietverwalter scheuen eine mögliche gute Miete aus der Sorge heraus, sie wäre rechtswidrig. Diese Sorge ist unbegründet.

Bei Neuvermietungen richtet sich die neu vereinbarte Miete nicht nach dem Mietspiegel – sie ist frei verhandelbar. Mietspiegel sind nur wichtig, wenn Sie die Miete bestehender Mietverhältnisse erhöhen möchten.

Oder anders gesagt: Mietspiegel sind keine Preisvorschrift für Neuvermietungen.

Manche Wohnungen sind so begehrt, dass sie weit über Ortsniveau vermietet werden können. 2 Grenzen sollen Mieter insoweit schützen, doch sind sie an Voraussetzungen geknüpft, die sich in der Praxis so gut wie nie nachweisen lassen:

20%-Grenze überschritten: Ordnungswidrigkeit

Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vom Mieter für die Vermietung von Wohnraum eine "unangemessen hohe Miete" fordert.

"Unangemessen" ist die Miete, wenn sie 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Gegebenenfalls kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Aber: Voraussetzung für eine solche "Mietpreisüberhöhung" ist, dass für den Abschluss eines Mietvertrags mit unangemessen hoher Miete ein Mangel an vorhandenem Wohnraum ausgenutzt wird.

An dieser Stelle wirkt sich ein wichtiges Urteil des BGH günstig für Vermieter aus:

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel an Wohnraum besteht, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht nur auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet (BGH, Urteil v. 13.04.05, Az. VIII ZR 44/04).

Das bedeutet: Auch wenn der Markt für vergleichbare Wohnungen in Ihrem Stadtteil angespannt ist, besteht keine Wohnraummangellage. Einen solchen Mangel gibt es in Deutschland ohnehin so gut wie nicht; zudem ist das "Ausnutzen" einer Wohnraummangellage für die Mietvereinbarung in der Praxis faktisch nicht nachweisbar.

50%-Grenze überschritten: Mietwucher

Nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) kann sich ein Vermieter oder Mietverwalter wegen Mietwuchers sogar strafbar machen, wenn die vereinbarte Monatsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% übersteigt.

Mietwucher kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Aber: Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Mietwuchers ist, dass für den Abschluss des Mietvertrags mit derart hoher Miete eine Zwangslage des Mieters, sein Leichtsinn oder seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden ist.

Dies dürfte kaum nachweislich der Fall sein.

Deshalb kann auch hier Entwarnung gegeben werden: Allein der Umstand, dass Sie Ihre Wohnung (oder Ihre Geschäftsräume) zu einem außerordentlich guten Preis vermieten konnten, führt nicht zu einem Mietwucher.