Mietnomaden: Nicht jeder Mieter, der nicht zahlt, ist ein Betrüger

Das wohl Schlimmste, was ein Vermieter erleben kann: Ein Mietnomade, der seine Miete nicht zahlt und trotz Kündigung nicht auszieht. Dennoch: Viele Mietnomaden machen sich nicht strafbar und Sie als Vermieter sollten wissen, wann sich der Gang zur Polizei für Sie lohnt.

Wenn ein Mieter seine Miete nicht zahlt, erstatten viele Vermieter eine Strafanzeige und sind dann verständlicherweise enttäuscht, wenn das Verfahren nach einiger Zeit eingestellt wird. Ganz klar: Moralisch sind solche Mieter sicherlich Betrüger – im Sinne des Strafrechts sind sie es allerdings meistens nicht.

Denn für ein strafbares Verhalten ist es nötig, dass der Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrags die Absicht hatte, keine Miete zu zahlen. Und das dem Mieter nachzuweisen, gelingt den Staatsanwälten nur in den wenigsten Fällen.

Das Problem besteht darin, dass nicht allein die Tatsache, dass schon bei Abschluss des Mietvertrags das Geld für die Miete gefehlt hat, der Straftatbestand des Betrugs gegeben ist. Ihr Mieter ist nämlich kein Betrüger, wenn er berechtigterweise erwartet hat, die Miete künftig zahlen zu können (so etwa OLG Koblenz, Urteil v. 03.03.05, Az. 1 Ss 43/05).

Nach einer geleisteten Zahlung verfällt der Betrugsvorwurf

Hat der Mieter zunächst nur eine einzige Zahlung geleistet, fällt der Betrugsvorwurf meist in sich zusammen. Dies ist so, weil der Vorwurf, von Anfang an keine Miete zahlen zu wollen, dann vom Tisch ist (dies ist manchem Mietnomaden durchaus bewusst, weshalb er, um sich nicht strafbar zu machen, zumindest die erste Kautionsrate zahlt).

Fazit: Eine Strafanzeige wegen "Einmietbetrugs" (so die korrekte Bezeichnung) ist nur dann Erfolg versprechend, wenn der Mieter gar keine mietvertraglich geschuldeten Zahlungen hinterlässt.

Mein Tipp: Miete muss bis zum 3. Werktag auf Ihrem Konto sein

Werden Ihnen die Mietzahlungen bisher erst nach dem 3. Werktag gutgeschrieben, fordern Sie Ihre Mieter mit Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Kassel (AG Kassel, Urteil v. 06.01.10, Az. 453 C 4954/09) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 03.04.08, Az. C-306/06) auf, die Mietzahlung in Zukunft so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie spätestens am 3. Werktag auf Ihrem Konto ankommt.