Zahlen Sie nicht voreilig die Anwaltskosten Ihres Mieters

Als Vermieter kennen Sie diese Situation. Ein Mieter hat aufgrund eines Wohnungsmangels einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen und dieser kündigt eine Mietminderung an. Doch nach der fristgerechten Beseitigung des Wohnungsmangels Ihrerseits sollen Sie nun auch noch die Anwaltskosten übernehmen. Müssen Sie als Vermieter diese Rechnung zahlen?

Folgende Situation kommt in der Praxis immer wieder vor: Ein Mieter stellt einen Wohnungsmangel fest und wendet sich daraufhin an einen Rechtsanwalt. Der Anwalt kündigt Ihnen für seinen Mandanten eine Mietminderung an und da tatsächlich ein Wohnungsmangel vorhanden ist, kann der Mieter bis zu dessen Beseitigung die Miete in angemessener Höhe mindern darf.  Damit aber nicht genug, denn der Anwalt stellt später nicht seinem Auftraggeber, also dem Mieter, seine Gebührenrechnung, sondern Ihnen.

Anwaltskosten sind oftmals alleine Sache des Mieters
Müssen Sie als Vermieter die Anwaltskosten übernehmen? Klare Antwort: Nein! In diesem Fall ist dies Sache des Mieters, der den Anwalt beauftragt hat. Anders wäre es nur dann, wenn Sie als Vermieter mit der Beseitigung des Mangels schon in Verzug gewesen sein sollten. Zeigt der Mieter Ihnen selbst einen Wohnungsmangel an und setzt er Ihnen zu dessen Beseitigung eine Frist, befinden Sie sich nach Ablauf der Frist in Verzug, wenn der Wohnungsmangel dann noch besteht.

Fordert Sie nun der Anwalt Ihres Mieters nochmals zur Mangelbeseitigung auf, kann er Ihnen hierfür die Anwaltskosten in Rechnung stellen. Aber auch nur dann. Passen Sie also immer ganz genau auf, wenn Sie die Anwaltskosten eines von Ihrem Mieter beauftragten Anwalt begleichen sollten.