Wer den Handwerker beauftragt, zahlt ihn auch

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter einen Handwerker beauftragen und der Vermieter dann später die Rechnung hierfür bekommt. Der Mieter sagt dann, dass die Arbeiten erforderlich waren und die Rechnung deshalb gerechtfertigt ist.

Der Mieter beauftragt den Handwerker, dann muss er ihn zahlen
Doch das stimmt nicht. In einem solchen Fall müssten nicht Sie, sondern der Mieter die Rechnung zahlen – auch dann, wenn die Arbeiten tatsächlich erforderlich waren. Der BGH hat schon vor einiger Zeit entschieden, dass ein Mieter nicht selbst einen Handwerker beauftragen und dies Kosten hierfür von seinem Vermieter ersetzt verlangen darf (Urteil v. 16.01.08, Az. VIII ZR 222/06).

Nur in Ausnahmen muss der Vermieter die Handwerkerrechnung bezahlen
Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen. Befinden Sie sich mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, dann darf der Mieter selbst tätig werden und den Handwerker auf Ihre Kosten beseitigen lassen.

In Verzug befinden Sie sich dann, wenn der Mieter Ihnen eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und diese abgelaufen ist. Die zweite Ausnahme liegt bei sogenannten Eil- bzw. Notmaßnahmen vor: Ist sofortige Abhilfe erforderlich, etwa bei einem Heizungsausfall im Winter, und sind Sie nicht erreichbar, darf der Mieter auch hier selbst tätig werden.

Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen aber gilt: Wer den Handwerker beauftragt, zahlt ihn auch!