Was tun, wenn der Mieter ein falsches Einkommen angegeben hat?

Eine "Mieterauskunft“ von Interessenten zu verlangen, ist heutzutage üblich. Wie diese Leserfrage zeigt, gibt es allerdings immer noch Unklarheit darüber, welche Auskünfte ein Vermieter zulässigerweise von Wohnungssuchenden erwarten kann. Ob Sie Ihrem Mieter kündigen können, weil er Sie bei der Angabe seines Einkommens belogen hat, wird hier beantwortet.

Frage eines Vermieters:

Durch Zufall habe ich jetzt herausgefunden, dass mich mein Mieter vor Abschluss des Mietvertrages belogen hat: Damals erklärte er mir, dass er als kaufmännischer Angestellter ein monatliches Gehalt von netto 3.300 EUR hat. Daraufhin habe ich mit ihm den Mietvertrag geschlossen.

Tatsächlich arbeitet er freiberuflich und die 3.300 EUR sind sein Bruttoeinkommen. Obwohl der Mieter seither – in den letzten zwei Jahren – die Miete und Betriebskosten pünktlich bezahlt hat, fühle ich mich hintergangen und möchte ihm kündigen. Kann ich das?

Dürfen Sie kündigen, wenn der Mieter ein falsches Einkommen angegeben hat?

Ja, nach einem zeitlos wichtigen Urteil des
Landgerichts München darf ein Mieter wegen einer falschen Auskunft des
Mieters auch dann fristlos kündigen, wenn sich die "Einkommenslüge" des
Mieters im Mietverhältnis nicht nachteilig ausgewirkt und sie schon über
zwei Jahre zurückliegt (LG München I, Urteil v. 25.03.09, Az. 14 S
18532/08).

Maßgeblich für das Kündigungsrecht des Vermieters ist
allein der Umstand, dass der Mieter in einem Punkt die Unwahrheit gesagt
hat, der für den Abschluss des Mietvertrages von ausschlaggebender
Bedeutung ist.

Und das ist nicht nur bei den Einkommensverhältnissen der Fall,
sondern auch bei der Art der Beschäftigung. Denn wenn der Mieter
angestellt ist, hat er gegenüber einer freien Beschäftigung Vorteile,
die auch in Ihrem Interesse liegen: Kündigungsschutz und Gehaltszahlung
im Krankheitsfall. Werden Sie über das Vorhandensein dieser Umstände
getäuscht, berechtigt auch dies zur fristlosen Kündigung des
Mietvertrages.

Ihr Vorteil:

In der besagten Entscheidung stellten die Richter
klar, dass die Einkommenslüge nicht verjährt. Es spielt also keine
Rolle, wie lange die Lüge schon her ist.

Die Praxis zeigt:
Bei den Einkommensverhältnissen beschönigen Mietinteressenten häufig
ihre Situation nicht selten in dem Glauben: "Hauptsache ich bekomme den
Vertrag, das klappt dann schon." Wenn es dann später wie so oft nicht
klappt, haben Sie das Nachsehen.

Mein Rat: Weisen Sie jeden Ihrer Mietinteressenten auf dieses
Urteil hin, um sich vor falschen Auskünften zu schützen. Denn weiß der
Mietinteressent, dass ihm bei falscher Auskunft fristlos gekündigt
werden darf, wird er sich eine falsche Auskunft zweimal überlegen.