Vermietungspraxis: Nicht abgerechnete Betriebskosten – das sind die Rechte der Mieter

Betriebskosten sind in der Praxis das beherrschende Thema, und insbesondere bei den Fristen stellt sich die Frage: Welche Rechte hat der Mieter? Hier sind die Antworten in Form kompakter Grundsätze.

Vorab: Betriebskosten innerhalb der Abrechnungsfrist abrechnen
Rechnen Sie als Vermieter einer Wohnung nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab, dürfen Sie einen sich bei späterer Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nicht mehr von Ihrem Mieter fordern (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Betriebskosten – Grundsatz Nr. 1
Der Umstand, dass der Vermieter die Betriebskosten über viele Jahre nicht abgerechnet hat, führt nicht zur Änderung der Abrechnungspflicht. Der Mieter kann also trotzdem auch noch nach vielen Jahren erstmals eine Abrechnung verlangen.  

Betriebskosten – Grundsatz Nr. 2
Der Mieter kann nach Ablauf der Abrechnungsperiode den Vermieter auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verklagen, wobei dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung unterliegt und diese am Ende des Jahres zu laufen beginnt.

Beispiel für die Abrechnungsperiode der Betriebskosten
Nach dem 31.12.2011 um 24:00 Uhr kann der Mieter keine Abrechnung mehr für das Kalenderjahr 2007 (und die vorherigen Jahre) verlangen, die der Vermieter dem Mieter im Jahr 2008 hätte erstellen müssen.

Daneben darf der Mieter  

  • bei andauerndem Mietverhältnis darf der Mieter die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten bis er eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten hat.
  • bei beendetem Mietverhältnis darf der Mieter seine bisher geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern. Aber: Wenn Sie daraufhin abrechnen, muss der Mieter die nachweislich angefallenen Betriebskosten bis maximal in Höhe seiner Vorauszahlungen an Sie aber wiederum zurückzahlen ).