Vermieter haften für falsche Wohnungsgröße im Inserat

In jedem Inserat zur Vermietung einer Wohnung steht eine Angabe zur Wohnungsgröße. Ist diese Angabe zur Wohnungsgröße falsch, so kann der Mieter später die Miete mindern. Auch dann, wenn im Mietvertrag keine Angabe zur Wohnungsgröße gemacht wird.

Falsche Wohnungsgröße im Inserat
In Wohnungsinseraten schauen Mietinteressenten zuerst auf die Lage der Wohnung und dann auf deren Größe – kein Wunder, darauf kommt es in der Praxis entscheidend an. Wird später ein Mietvertrag geschlossen und stellt sich dann heraus, dass die Wohnungsgröße tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter die Miete entsprechend mindern, wenn die Abweichung mehr als 10% ausmacht – so hat es der BGH schon 2004 entschieden (BGH, Urteil v. 24.03.04, Az. VIII ZR 133/03). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnfläche mit einem „ca.“ angegeben (BGH, Urteil v. 10.03.10, Az. VIII ZR 144/09).

Grundsatzurteil bei fehlender Angabe zur Wohnungsgröße
Die Frage, die jetzt noch offen war lautet: Hat der Mieter das Recht auf Mietminderung auch, wenn sich Flächendifferenz aus einem Abgleich der Angaben aus dem Wohnungsinserat und den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, wenn der Mietvertrag zur Größe schweigt? Der BGH hat diese Frage nun in einem Grundsatzurteil beantwortet, und zwar zu Gunsten des Mieters. Dieser hatte einen Teil seiner Miete zurück verlangt, da die Wohnungsgröße nicht wie im Inserat angegeben 76,45 sondern tatsächlich nur 53,25 Quadratmeter Wohnfläche hat.

Angabe zur Wohnungsgröße im Inserat ist bindend
Die Richter am BGH meinten, dass Mieter und Vermieter sich stillschweigend auf die im Inserat angegebene Fläche geeinigt haben, dass insofern der Mietvertrag konkretisiert wurde. Dass der Vordruck des Mietvertrags keine Angabe zur Wohnungsfläche enthielt, bedeute nicht, dass die Parteien hinsichtlich der Wohnfläche keine vertragliche Bindung gewollt hätten. Vielmehr müsse sich der Vermieter an den Angaben im Inserat festhalten lassen.