Verletzen Sie nicht den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist gewissermaßen das Damoklesschwert einer jeden Betriebskostenabrechnung. Er besagt, dass Sie als Vermieter den Mieter immer nur mit solchen Kosten belasten dürfen, die wirtschaftlich angemessen sind.

Sie wahren den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz mit folgender Kontrollüberlegung: Würde ich als Vermieter, die Kosten ebenso veranlassen, wenn ich sie selbst zu tragen hätte? Oder anders gesagt: Mit fremdem Geld dürfen Sie nicht großzügiger sein, als mit eigenem Geld.

Am häufigsten wird gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz durch überdimensionierte Müllgefäße verstoßen. Denn als Vermieter müssen Sie die Größe der Abfalltonne richtig wählen. Ist sie zu groß und bleibt zum Teil jede Woche leer, müssen die Mieter die dadurch höheren Kosten nicht dulden.

So hat es etwa Landgericht Aachen entschieden (Urteil vom 08.08.2008 – 6 S 87/08). Im Urteilsfall hätte jedes Mal zum Zeitpunkt der Leerung noch jede Menge Abfall in den Müllcontainer gepasst. Vor Gericht stellte sich heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen. Der Vermieter musste den Mietern den über mehrere Jahre entstandenen Schaden ersetzen. Denn Vermieter sind an das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung gebunden.

Mein Tipp: Prüfen Sie genau, ob die Müllgefäße für den Bedarf Ihrer Mieter ausreichend sind. Sind sie zu groß, verlangen Sie kleinere Mülltonnen – damit Sie nicht auf den Mehrkosten sitzen bleiben.

BGH: Mieter muss Verstoß beweisen

Behauptet der Mieter, Sie hätten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, muss er Ihnen das auch beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist seine Behauptung für Sie ohne jede Bedeutung (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 340/10).

In einem für alle Vermieter und Verwalter erfreulichen Urteil hat der BGH klargestellt, dass die bloße Behauptung des Mieters, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, ohne Belang ist, wenn er sie nicht beweist. Gleichzeitig haben die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass Mieter diesen Beweis nicht mit einem Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel führen können.

Betriebskostenspiegel sind für Sie ohne Bedeutung

Das heißt für Sie konkret: Weist ein (in der Regel vom Mieterverein veröffentlichter) Betriebskostenspiegel für Ihre Region geringere Betriebskosten aus, als bei Ihnen angefallen sind, darf Ihr Mieter hieraus keine Rechte herleiten. Vielmehr muss er anhand Ihrer Abrechnungsunterlagen genau begründen, worin er das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt sieht. Kann er das nicht, gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz als nicht verletzt.