Untervermietung: Belege für Notwendigkeit dürfen Vermieter nicht verlangen

Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, darf der Vermieter ihm die Zustimmung hierfür nicht verweigern. Die Frage ist nur: Muss der Mieter dieses „berechtigte Interesse“ auch beweisen? Das Landgericht Berlin sagt dazu klipp und klar: Nein, einen Beweis darf der Vermieter vom Mieter nicht verlangen, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig (Urteil v. 11.04.2018, Az. 66 S 275/17).

Darlegung der Gründe muss genügen

Die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung wollte eines ihrer Zimmer untervermieten. Sie bat den Vermieter um Genehmigung und teilte diesem Namen und derzeitige Anschrift des künftigen Untermieters sowie die Höhe des beabsichtigten Mietzinses mit. Zur Begründung nannte sie einen finanziellen Engpass: Sie könne sich allein ihre gemieteten Räumlichkeiten nicht mehr leisten. Der Vermieter glaubte ihr nicht und verweigerte die Genehmigung. Er verlangte Beweise für die finanzielle Notwendigkeit einer Untervermietung. Diese jedoch legte die Mieterin nicht vor, sondern erhob Klage, zunächst beim zuständigen Amtsgericht. Das Gericht stellte sich auf die Seite der Mieterin. Beweisen müsse sie gar nichts, eine plausible und wahrheitsgemäße Darlegung der Gründe für die Untervermietung genüge völlig.

Vermieter machte sich schadenersatzpflichtig

Als der Vermieter erkannte, dass sein Widerstand zwecklos war, erklärte er in der mündlichen Verhandlung seine Zustimmung. Gleichwohl betrachtete das Gericht den Fall nicht als gütliche Einigung. Es verurteilte den Vermieter zur Übernahme auch der gegnerischen Anwaltskosten. Außerdem habe er der Mieterin Schadenersatz zu zahlen für die Zeit, die zwischenzeitlich ohne Untervermietung verstrichen war, weil er seine Genehmigung verweigert hatte. Dagegen legte er Berufung beim Landgericht ein ? aber vergeblich. Der Vermieter musste zahlen.

Bildnachweis: blende11.photo / stock.adobe.com