So treffen Sie ganz einfach eine wirksame Vereinbarung für eine Staffelmiete

Die Vereinbarung für eine Staffelmiete hat für Vermieter und Mieter den Vorteil der Planungssicherheit. Beide Seiten wissen, wann die Miete in welcher Höhe steigt. Dies ist nicht abhängig vom Index der allgemeinen Preissteigerung und auch nicht von der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Da sich Mieter und Vermieter darauf geeinigt haben, dass die Miete in festgelegten Zeitabständen automatisch erhöht wird, gelten für die Indexmiete und die Staffelmiete besondere Rechtsvorschriften. In aller Regel wurde die Höhe des Mietzinses dafür schon im Voraus vereinbart.

Für den Vermieter kommt der Vorteil hinzu, dass kein langwieriges, kompliziertes Mieterhöhungsverfahren durchlaufen werden muss. Und hat er einmal die Geltendmachung der erhöhten Staffelmiete versäumt, kann er sie – im Unterschied zu den anderen Mieterhöhungsvarianten – auch noch nachträglich und rückwirkend fordern.

Mit diesen 3 einfachen Regeln vereinbaren Sie ganz einfach eine wirksame Staffelmiete in Ihrem Mietvertrag:

  1. Geben Sie in einem konkreten Geldbetrag an, in welcher Höhe die Miete zu zahlen ist. Nennen Sie den jeweiligen Erhöhungsbetrag und die zu zahlende Miete. Die Angabe einer prozentualen Steigerung ist unwirksam.
  2. Geben Sie an, ab welchem Zeitpunkt welche Miete zu zahlen ist. Entweder bestimmen Sie den jeweiligen Erhöhungszeitpunkt per Datum oder Sie geben an, für welchen Zeitraum (beispielsweise wie viele Monate) er zu zahlen ist.
  3. Achten Sie darauf, dass die Miete jeweils mindestens 1 Jahr lang unverändert ist, denn: Ist auch nur einmal ein Zeitraum kürzer als 1 Jahr, wird die gesamte Staffelmietvereinbarung hinfällig. Achten Sie besonders auf den Zeitraum von Mietbeginn bis zur 1. Mieterhöhung. Hier werden erfahrungsgemäß die meisten Fehler gemacht.

Bitte beachten Sie: Haben Sie eine Staffelmiete vereinbart, können Sie daneben keine weitere Mieterhöhung auf Ortsniveau oder nach erfolgter Modernisierung geltend machen (§ 557a Abs. 2 BGB).