So schützen Sie sich vor der teuren Doppelvermietungsfalle

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie kündigen Ihrem Mieter zum 31.08. und schließen mit dem Nachmieter einen Mietvertrag, der zum 01.09. beginnt. Ihr aktueller Mieter räumt die Wohnung jedoch nicht. Gleichzeitig verlangt Ihr neuer Mieter in die Wohnung einzuziehen, und droht Ihnen mit Schadensersatz. Und zwar tut er dies zu Recht – denn es bestehen 2 gültige Mietverträge. Wie Sie sich vor einer teuren Doppelvermietungsfalle schützen, lesen Sie hier.

Wie kann es hierzu kommen? Auch ein eigentlich beendetes Mietverhältnis wird nach § 545 BGB fortgesetzt, wenn der Mieter bei Mietende nicht auszieht und Sie der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht innerhalb von 2 Wochen widersprechen. In diesem Fall verlängert sich das Mietverhältnis trotz Kündigung auf unbestimmte Zeit.

Die Folge: Zum Zeitpunkt, an dem der neue Mietvertrag beginnen soll, bestehen 2 gültige Mietverträge, wobei freilich nur einer erfüllt werden kann. Zu dieser für Vermieter sehr unangenehmen Zwickmühle kommt es in der Praxis immer wieder.

Der gekündigte Mieter darf bleiben

Die Gerichte lösen ein
solches Dilemma folgendermaßen: Geschützt ist der Mieter, der zuerst den
rechtmäßigen Besitz an der Wohnung erlangt hat. Das wäre im Beispiel
Ihr alter Mieter, von dem Sie sich eigentlich trennen wollten.

Nicht nur, dass Ihnen so möglicherweise die höhere Miete des neuen
Mieters verloren gehen würde. Zusätzlich müssten Sie ihn entschädigen
und ihm folgende Aufwendungen erstatten.

  • Die vom Mieter aufgewendeten Maklerkosten,
  • Die höhere Miete für eine gleichwertige Ersatzwohnung,
  • Die Kosten für seinen vorübergehenden Hotelaufenthalt und für
  • Die zeitweise Einlagerung des Hausstands.

Widersprechen Sie schon in Ihrer Kündigung

So teuer Sie eine Doppelvermietung kommen kann, so einfach können Sie ihr vorbeugen. Denn der Fortsetzung des Mietverhältnisses können Sie schon vorsorglich widersprechen.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie unter jede Kündigung schreiben: "Hiermit widerspreche ich der Fortsetzung des Mietverhältnisses." Viele Mietverträge beinhalten bereits einen solchen Widerspruch, etwa durch die Regelung: "§ 545 BGB findet keine Anwendung."

Verlassen können Sie sich hierauf aber nicht, sondern Sie müssen Ihren Mietvertrag vor einer Kündigung genau prüfen.