Schutz vor Mietnomaden: Erst Miete, dann Schlüssel

Sie als Vermieter brauchen einen Schutz vor Mietnomaden. Mietnomaden sind Einmietbetrüger, die es darauf anlegen, Mieträume zu nutzen ohne die Miete zu zahlen. Für Sie ist eine sorgsame Auswahl des Mieters besonders wichtig. Aber Sie können auch im Mietvertrag Vorsorge treffen.

Schutz vor Mietnomaden im Mietvertrag
Vereinbaren Sie im Mietvertrag, dass die Miete vor dem Einzugstermin zu zahlen ist. Legen Sie also beispielsweise fest, dass die Miete am 1. eines Monats zu zahlen ist und dass das Mietverhältnis am 2. des betreffenden Monats beginnt. Auch die Zahlung der ersten Rate der Mietkaution sollten Sie vor Beginn des Mietverhältnisses vereinbaren.

Schutz vor Mietnomaden: Zurückbehaltungsrecht
Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) Gebrauch machen und ihm die Übergabe der Schlüssel verweigern. Der Mieter kann dann also nicht einziehen. Für Sie ist dies ein enormer Vorteil, denn ist der Mieter erst einmal eingezogen, können Sie ihn erst nach einer erfolgreichen Räumungsklage durch den Gerichtsvollzieher aus der Wohnung setzen. Bis dahin sind aber oft viele, viele Monat vergangen, in denen Sie als Vermieter keinen Cent vom Mietnomaden gesehen haben.

Schutz vor Mietnomaden: Wirksame Regelung schreckt ab
Machen Sie von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch – allein die betreffende Regelung im Mietvertrag schreckt Mietnomaden ab. Und sollte der Mieter die entsprechende Regelung für unwirksam halten, verweisen Sie ihn auf ein Urteil des Landgerichts Bonn, mit welchem eine solche Regelung ausdrücklich für wirksam erachtet worden ist (LG Bonn Urteil v. 01.04.09, Az. 6 T 25/09).