Schönheitsreparaturen: Kostenvoranschlag darf nicht verbindlich sein

Weil viele Mietverträge nicht lange währen, schützen sich Vermieter mit sogenannten Kostenquotenklauseln. Damit stellen sie sicher, dass Mieter für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen wenigstens anteilig zahlen müssen – auf Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags. Hier erfahren Sie was dabei zu beachten ist.

Dieser Kostenvoranschlag darf aber nur nicht verbindlich sein – die Klausel darf beim Mieter auch nicht den irrigen Eindruck der Verbindlichkeit erzeugen (BGH, Urteil v. 29.05.13, Az. VIII ZR 285/12).

Vorsicht: Kostenvoranschlag für anteilige Schönheitsreparaturen darf nicht verbindlich sein

In Formular-Mietverträgen werden bestenfalls nur Klauseln eingearbeitet, die vom BGH schon "abgesegnet", also für rechtswirksam befunden worden sind. Jedoch kann es passieren, dass die dortigen Richter ihre Rechtsauffassung auch mal ändern. Das passiert zwar nur sehr selten, jetzt ist es aber im Mietrecht geschehen. Und zwar ausgerechnet beim Thema Schönheitsreparaturen, bei dem der BGH in den letzten Jahren ohnehin schon so viele Vermieter gebeutelt hat.

Bisher war es rechtmäßig in der Kostenquotenklausel (auch Quotenabgeltungsklausel genannt) zu formulieren, dass die Renovierungskosten "aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebs bemessen" werden. Dementsprechend steht diese Klausel in nahezu jedem deutschen Formular-Mietvertrag (BGH, Urteil v. 06.10.04, Az. VIII ZR 215/03).

Das gilt jetzt aber nicht mehr. Nun meint der BGH, Mieter würden hierdurch unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel könnte irrtümlich so verstanden werden, dass der Kostenvoranschlag verbindlich sei. Genau das darf aber nicht sein, denn Mieter haben prinzipiell das Recht, einen eigenen Kostenvoranschlag beibringen zu dürfen.

Mieter haben das Recht auf eigenen Kostenvoranschlag

Und dabei gilt der Grundsatz: Fällt der alternative Kostenvoranschlag des Mieters – bei gleicher Qualität und gleichem Umfang der angebotenen Renovierungsleistungen – günstiger aus, muss dieser als Berechnungsgrundlage der anteiligen Kostenverpflichtung des Mieters herangezogen werden.