Schadensersatz: Vermieter müssen keine Frist mehr zur Beseitigung der Schäden setzen!

Wenn Ihr Mieter Schäden in Ihren Mieträumen verursacht hat, brauchen Sie ihm für die Beseitigung keine Frist mehr setzen. Auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, können Sie sofort Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Rechtsprechung für Mietverhältnisse über Wohnräume bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) nun auch für Mietverhältnisse über Gewerberäume.

Im Urteilsfall stritten ein Vermieter von Gewerberäumen und sein ehemaliger Mieter über die Rechtmäßigkeit von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses seiner Halle verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen Verunreinigungen durch Öl, Schmierstoffe und Chemikalien. Der Mieter hatte in der Halle Rennsportfahrzeuge gewartet und repariert und dabei mit Öl, Schmierstoffen und Chemikalien verunreinigt. Eine Frist zur Beseitigung der Schäden hatte der Vermieter dem Mieter nicht gesetzt. Stattdessen ließ der Vermieter die Schäden beseitigen und verlangte vom Mieter die verauslagten Kosten von über 2.500,- € ersetzt. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass der Vermieter ihm zuvor eine Frist zur Beseitigung der Schäden hätte setzen müssen.

Der BGH entschied in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, dass der Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen war, dass der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt hatte. Der Vermieter hatte ein Wahlrecht, ob er vom Mieter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eine Geldzahlung verlangte.

Gleiche Rechtsprechung im Gewerbe- und Wohnraummietrecht

Eine vorherige Fristsetzung war nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts jedenfalls nicht erforderlich. Auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist ein ehemaliger Mieter verpflichtet, von ihm verursachte Schäden durch Schadensersatz in Form von Wiederherstellung oder Geldleistung auszugleichen. Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige 12. Zivilsenat des BGH hat sich mit diesem Urteil der bereits gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Wohnraummietrecht angeschlossen (BGH, Urteil v. 27.06.18, Az. XII ZR 79/17).

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