Schadensersatz bei Schlüsselverlust

Ein häufiges Streitthema in der Vermietungspraxis: Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Schlüssel. Im vorliegenden Fall hatten Mieter und Vermieter folgende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen:

"Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit des Gesamtobjekts berechtigt, bei Verlust von ausgehändigten oder durch den Mieter selbst beschafften Schlüsseln auf Kosten des Mieters die erforderliche Zahl von Schlüsseln und neuen Schlösser anfertigen zu lassen; diese Regelung gilt entsprechend für eine zentrale Schließanlage des Anwesens. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel an den Vermieter herausgibt. Der Mieter ist zum Einsatz von Schlössern nicht verpflichtet, soweit er nachweist, dass es an einer konkreten Gefährdung fehlt."

Die Mieter zogen am 02.07.2004 aus der Wohnung aus; zwei Schlüssel konnten sie ihrem Vermieter nicht zurückgeben, da sie diese bereits im Sommer 2003 verloren hatten. Der Vermieter ließ daraufhin einen Kostenvoranschlag für einen Austausch der zentralen Schließanlage erstellen und verlangte auf Grund dessen Schadensersatz von seinen Mietern.

Vor Gericht konnte sich der Vermieter jedoch nicht durchsetzen. Der Richter des Amtsgerichts Rheinbach bewertete die Vereinbarung zwar als rechtmäßig. Auch stimmte er dem Vermieter darin zu, dass der Zutritt durch Unbefugte, also eine konkrete Gefährdung, nicht ausgeschlossen werden könne. Um diese Gefährdung auszuschließen, hätte es aber eines Austauschs der Schließanlage bedurft. Auf der Basis eines Kostenvoranschlages kann Schadensersatz in diesem Fall also nicht verlangt werden. Erst wenn die Anlage ausgewechselt wurde, müsse der Mieter die dafür tatsächlich entstandenen Kosten ersetzten.

Beachten Sie: Anders ist es freilich bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen. Bei ihnen können Vermieter Schadensersatz auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages geltend machen, da ihnen insoweit ja bereits ein Schaden entstanden ist. (AG Rheinbach, 3 C 1999/04)