Raucher haften für gravierende Schäden

Für Raucher sieht es derzeit schlecht aus. Fast bundesweit hat sich das Rauchverbot in Gaststätten, Bars und Kneipen durchgesetzt und auch innerhalb der eigenen vier Wände kann es ihnen finanziell an den Kragen gehen.

Rauchen zählt zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache
"Normales" Rauchen ist in den Nutzungsbedingungen einer Mietwohnung inbegriffen. Das Rauchen in der eigenen Wohnung und auf dem Balkon, der zum gemieteten Wohnraum zählt, ist erlaubt. Wer sich zu den normalen Rauchern zählt, muss nicht mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Sind allerdings die Nikotinspuren auch durch die üblichen Schönheitsreparaturen nicht mehr zu entfernen, dann steht Ihnen als Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

BGH: Schadensersatz bei übervertragsmäßiger Abnutzung
Laut dem "Raucher-Urteil" des BGH haftet der Mieter immer, wenn die Rauchschäden nicht durch einen Neuanstrich bzw. Neutapezierung beseitigt werden können. (Urteil v. 05.03.08, Az. VIII ZR 37/07)

Ein Mieter, der exzessiv raucht und damit innerhalb kürzester Zeit die Decken, Tapeten oder Fensterrahmen seiner Wohnung vergilbt und verräuchert, muss auch ohne wirksame Renovierungsklausel für den Schaden aufkommen, wenn sich dieser Zustand nicht durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen lässt.

Zu den normalen Schönheitsreparaturen zählen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.