Räumungsklage: Prüfen Sie genau, wer in der Wohnung lebt

Eine Räumungsklage ist meistens unvermeidlich, wenn Mieter nach einer fristlosen Kündigung nicht freiwillig ausziehen wollen. Hierbei wird ein teurer Fehler immer wieder gemacht – es werden nur die Mieter verklagt, nicht aber auch die sonstigen in der Wohnung lebenden Personen.

Vor einer Räumungsklage sollten Sie immer genau recherchieren, ob Sie damit überhaupt eine Chance haben. Denn ohne genaue vorherige Prüfung kann das für Sie unangenehme Folgen haben: Haben Sie nämlich lediglich Ihren Mieter auf Räumung verklagt und stellt der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung fest, dass in der Wohnung weitere Personen wohnen, wird die Zwangsräumung meistens abgelehnt. Obwohl Sie ein Räumungsurteil gegen Ihren Mieter haben, können Sie dieses wegen der weiteren in der Wohnung lebenden Personen nicht vollstrecken.

In diesem Fall müssen Sie erst noch eine weitere Räumungsklage gegen die anderen Personen auf den Weg bringen. Daraus resultieren doppelte Verfahrenskosten sowie eine doppelte Verfahrensdauer.

Alle Bewohner in der Räumungsklage namentlich angeben
Ob letztlich eine Räumungsklage gegen alle in der Wohnung lebenden Personen erforderlich ist, richtet sich danach, ob diesen durch den Mieter willentlich Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt wurde.

Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter Ihnen angezeigt hat, dass er einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen wolle oder der Mieter eine sonstige Person in die Wohnung (etwa auch als Untermieter) einziehen lässt, wobei sich diese bei den Meldebehörden auf diese Wohnung angemeldet hat oder ihr Name am Briefkasten oder an der Wohnungstür angebracht wurde (BGH, Entscheidung v. 19.03.08, Az. I ZB 56/07).

Als Vermieter sollten Sie vor Erhebung der Räumungsklage stets mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen, ob in der Wohnung neben dem Mieter noch weitere Personen wohnen. Ist dies der Fall, richten Sie Ihre Räumungsklage auch gegen die anderen Bewohner. Dies gilt übrigens auch für volljährige Kinder Ihres Mieters – auch die müssen Sie in Ihrer Klage namentlich angeben.