Neuvermietung: Fotografieren Sie Ihre Mietwohnung immer vor Mietbeginn

Sie möchten Ihre Wohnung neu Vermieten oder verkaufen? Dann haben Sie natürlich ein Interesse daran, die Wohnung gut und anschaulich zu präsentieren. Beauftragen Sie einen Makler, wird dieser Sie um Fotos von Haus und Wohnung bitten. Doch hier beginnt oft das Problem: Ohne Einverständnis des derzeitigen Mieters dürfen Sie die Wohnung nicht fotografieren.

Ist eine Wohnung vermietet, hat der Mieter das alleinige Besitzrecht an den gemieteten Räumen und damit auch das alleinige Entscheidungsrecht, ob und gegebenenfalls was in der Wohnung fotografiert wird.

Die Wohnung ist "unverletzlich"

Der Mieter braucht nicht zu dulden, dass Sie oder ein Makler Fotos in der Wohnung machen, um diese in eine Anzeige, etwa im Internet, einzustellen (AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.14, Az. 21 C 987/13). Gegen solche Fotos und deren Veröffentlichung kann sich der Mieter gerichtlich wehren, und zwar mit Erfolg. Denn die Privatwohnung ist ein hohes Gut. Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz in Artikel 13 geregelt, und er geht Ihrem Interesse an einer möglichst guten Vermarktung Ihrer Wohnung vor.

Denken Sie am Anfang schon ans Ende

Sorgen Sie daher von Anfang an dafür, dass Sie jederzeit Ihre Wohnung Nachmietern oder Kaufinteressenten anschaulich präsentieren können, ohne von der Einwilligung Ihres Mieters abhängig zu sein: Fotografieren Sie Ihre Wohnung vor jeder Vermietung neu. Dann haben Sie völlig freie Hand. Ohne die Einrichtung des Mieters lässt sich die Wohnung ohnehin besser präsentieren, zumal dann, wenn sie gerade frisch renoviert ist.

Tipp: Wohnungszustand beweisen

Mit dem Fotografieren der noch leeren Wohnung unmittelbar vor dem Einzug des Mieters können Sie außerdem den Zustand Ihrer Wohnung dokumentieren, was hilfreich ist, wenn es später zu einem Streit über Beschädigungen oder den Renovierungszustand bei Mietbeginn kommt.

Ihr Vorteil: Der Schutz der Wohnung gilt nicht unbegrenzt. Hinnehmen muss Ihr Mieter nämlich, dass Sie seine Wohnung mit Miet- oder Kaufinteressenten besichtigen – selbstverständlich nur nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Tageszeiten und in zumutbarem Umfang.