Neues aus der Rechtssprechung für Immobilienbesitzer

Es wurden neue Urteile gesprochen: Davon betroffen sind sowohl Immobilienbesitzer, die vermieten, als auch Mieter. Beide werden auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Dieses Mal geht es um Werbungskosten, schimmelbefallene Wohnungen, Spielplätze in Wohngebieten, Reinigungspflichten und Waschmaschinenbenutzung.

Sonntags Wäsche waschen?
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Az.16 Wx 165/00 besagt, dass Mieter ihren Nachbarn nicht untersagen können, sonntags ihre Wäsche zu waschen, weil Waschmaschinen normalerweise keinen ruhestörenden Lärm verursachen.

Treppenhaus- und Hausflurreinigung
Das Amtsgericht Stuttgart, Az.33 C 6308/03 befasste sich mit Vermietern
die mehrere Mehrfamilienhäuser vermieten. Dabei wurde entschieden, dass
der Vermieter die "Hausordnung" oder auch "Flurwoche" genannt, auf eine
Reinigungsfirma übertragen kann und die dabei entstehenden Kosten auf
die Mieter umlagefähig sind. Dies kann der Vermieter dann tun, wenn die
Mieter trotz mehrmaliger Aufforderung ihren Pflichten nicht nachgekommen
sind. Wird in einem der vermieteten Häuser aber ordentlich geputzt, so
müssen diese vorbildlichen Mieter aber von diesen Kosten befreit werden.

Spielplatzbau
Das Landgericht Berlin, Az. 64 S 423/03hat entschieden, dass in Wohngebieten immer damit gerechnet werden muss, dass Sandkästen, Rutschen und Schaukeln, sprich Spielplätze, erbaut werden. Vor einem Einzug müssen "kinderfeindliche" Mieter nicht gesondert über etwaige Pläne zur Spielplatzgestaltung informiert werden.

Schimmelbefall
Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil Az. 412 C 11503/09 entschieden, wenn eine Mietwohnung nur dadurch schimmelfrei bleiben kann, wenn diese permanent gelüftet wird, so ist damit eine normale Wohnungsnutzung ausgeschlossen. Das bedeutet, unternimmt der Vermieter nichts dergleichen, den Schimmel zu beseitigen, so ist der Mieter berechtigt, die Mietzahlungen so lange einzustellen, bis der Vermieter aktiv wird.

Abstandszahlungen
Und zu guter Letzt urteilte der Bundesfinanzhof zum Thema "Abstandszahlungen" Az. IX R 38/03 folgendermaßen: Zahlt der Eigentümer/Besitzer eines Mehrfamilienhauses an einige Mieter Abstandszahlungen, um sie dazu zu bewegen, auszuziehen, so kann er diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen, wenn er die frei gewordenen Wohnungen renoviert, aber anschließend nicht vermietet, sondern selbst nutzt. Vorsicht: Steuerfalle!