Mietvertrag: Wann Sie ein Sonderkündigungsrecht haben

Mietverträge nehmen sowohl den Vermieter als auch den Mieter in die Pflicht. Der Vertrag kann daher sowohl von der einen als auch von der anderen Partei gekündigt werden. Dabei ist bei einem befristeten Mietvertrag das Datum, das im Mietvertrag genannt ist, entscheidend, bei einem unbefristeten Mietvertrag sind bestimmte Fristen einzuhalten. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber noch ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Hier steht, was Sie darüber wissen müssen:
Hier haben Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht:
– Wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt (bis zum Ende des folgenden Monats zum Ablauf des nächsten Monats).

– Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen verlangt (bis zum Ablauf des zweiten Monats zum Ablauf des übernächsten Monats).

– Wenn der Vermieter eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vornimmt (bis zum Ablauf des zweiten Monats zum Ablauf des übernächsten Monats).

– Wenn der Mieter stirbt, können Ehe- oder Lebenspartner oder Erben innerhalb eines Monats erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortführen wollen. Ansonsten können Ehe- oder Lebenspartner oder Erben den Mietvertrag übernehmen. Danach können diese wie auch der Vermieter das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Hier können Sie als Vermieter kündigen
Der Vermieter kann kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung hat. Wann dies der Fall sein kann, sagt das Gesetz (§ 573 Abs. 1 und 2 BGB) anhand von Beispielen:

– Wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. die Miete mehrfach nicht oder verspätet überweist, oder die Wohnung nicht vertragsgemäß, z.B. gewerblich, nutzt, oder sich dauernd so verhält, dass andere Mieter belästigt werden).

– Wenn der Vermieter die Räume für sich oder seine Familienangehörigen nutzen möchte.

– Wenn der Vermieter nicht benutzte Nebenräume oder Grundstücksteile dazu verwenden will, um Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen.

– Wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer Verwertung der Immobilie gehindert würde und dadurch erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste.

Darüber hinaus ist jederzeit eine Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen durch Aufhebung des Mietvertrags möglich.