Mietvertrag: Vorsicht vor dem Trick mit den Nachtragsvereinbarungen

Um aus langfristigen Mietverträgen vorzeitig auszusteigen, nutzen viele Mieter immer wieder den Trick mit den Nachtragsvereinbarungen. Wenn Sie als Vermieter bei nachträglichen Vereinbarungen nicht aufpassen, kann der Mieter auch bei Mietverträgen mit festgelegter Mietzeit vorzeitig kündigen.

Der Trick mit den Nachtragsvereinbarungen
Mieter, die vorzeitig aus dem nicht mehr gewünschten Mietvertrag aussteigen wollen, versuchen es mit dem folgenden Trick. Zuerst trägt der Mieter den Wunsch nach einer Änderung des Mietvertrags an den Vermieter heran. Diese Änderung kann darin bestehen, dass die Höhe der Miete oder der Betriebskosten verändert wird oder aber bestimmte Betriebskosten künftig nicht mehr bzw. nach einem anderen Verteilungsschlüssel gezahlt werden sollen.

Nachtragsvereinbarungen betreffen oft auch die Nutzung der Mieträume, z. B. wenn der Mieter manche Räume künftig zusätzlich oder anders als bisher nutzen darf.

Das Problem mit mündlichen Nachtragsvereinbarungen
Im Laufe eines Mietverhältnisses kann es durchaus vorkommen, dass manche Punkte durch Nachtragsvereinbarungen neu geregelt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Mieter entgegen zu kommen, damit das Mietverhältnis fortgesetzt werden kann.

Es gibt allerdings ein Problem mit Nachtragsvereinbarungen. Alle Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen schriftlich geschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, ist die feste Laufzeit weg und der Mietvertrag kann nun von beiden Seiten jederzeit ordentlich gekündigt werden. Und genau darauf spekulieren manche Mieter, denn die Schriftform gilt auch für alle Nachtragsvereinbarungen.

Treffen Sie mit Ihrem Mieter eine Nachtragsvereinbarung nur mündlich, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt und er kann den Mietvertrag nun ordentlich kündigen (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2007, I-24 U 4/07).

Tipp: Nachtragsvereinbarungen immer in Schriftform
Als Vermieter sollten Sie alle Nachtragsvereinbarungen in Mietverträgen mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr ausnahmslos nur schriftlich treffen. Das heißt, dass alle Nachtragsvereinbarungen von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein müssen und  außerdem zweifelsfrei auf den Mietvertrag verweisen ("Vereinbarung der Parteien zu ihrem Mietvertrag vom…").