Mietkaution nicht gezahlt – jetzt dürfen Sie auch fristlos kündigen

Die Voraussetzungen, unter denen Sie einem Mieter wegen Verzugs mit der laufenden Mietzahlung fristlos kündigen können, sind in § 543 Abs. 2 BGB eindeutig geregelt. Allerdings war bisher unklar, ob und wie Sie das Mietverhältnis beenden können, wenn Ihr Mieter die Kautionsraten nicht vereinbarungsgemäß bezahlt. Diese Unsicherheit wird durch den neuen § 569 Abs. 2a BGB erfreulicherweise beseitigt.

Ab jetzt dürfen Sie Ihrem Mieter fristlos kündigen, sobald er sich mit 2 Kautionsraten in Rückstand befindet. Dabei gelten diese 4 wichtigen Gesichtspunkte:

  • Wann der Mieter mit der Zahlung von Kautionsraten in Verzug gerät, lässt sich jetzt leicht feststellen.
    Schon bisher war in § 551 Abs. 2 S. 2 BGB festgelegt, dass die 1. Kautionsrate vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen ist. Der neu eingefügte Satz 3 regelt nun ausdrücklich, dass die weiteren Teilzahlungen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden.
    Das heißt: Die 2. Kautionsrate muss spätestens am 3. Werktag des 2. Monats auf Ihrem Konto eingehen, die 3. Kautionsrate am 3. Werktag des 3. Monats. Fehlen 2 Kautionsraten, können Sie ab dem 4. Werktag des 3. Monats kündigen.
  • Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
  • Wichtig zu wissen: Ihre fristlose Kündigung wegen Kautionsrückständen kann der Mieter zu Fall bringen, indem er den Rückstand vollständig ausgleicht. Dies darf er auch noch nach Klageerhebung. Hier gilt das Gleiche wie bei der allgemeinen Zahlungsverzugskündigung.
  • Ihre neue Kündigungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 2a BGB gilt nur, wenn das Mietverhältnis ab dem 1. Mai 2013 entstanden ist. Entstehungszeitpunkt ist dabei das Datum der letzten Unterschrift unter den Mietvertrag und nicht der Beginn des Mietverhältnisses.

    Die neue Vorschrift lehnt sich eng an die Voraussetzungen der allgemeinen Zahlungsverzugskündigung an. Zur einfachen Übersicht stellen wir Ihnen deshalb beide Regelungen vergleichend gegenüber.