Mietkaution: Mehr als 3 Mieten sind möglich – bei Bürgschaft Dritter!

Die Mietkaution soll die Forderungen des Vermieters sichern. Doch ist sie hierfür häufig nicht ausreichend. Vor allem Ansprüche wegen beschädigter Mieträume bzw. wegen nicht oder nur unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen gehen oft über das gesetzliche Maximum von 3 Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) hinaus.

Eine Verbesserung für Vermieter gibt es schon für den Fall, dass ein Dritter von sich aus eine weitere Mietsicherheit anbietet, um den Vermieter den Abschluss des Mietvertrags „schmackhaft“ zu machen.

Hauptanwendungsfall ist die Elternbürgschaft: Ohne dazu aufgefordert oder verpflichtet zu sein, übernehmen die Eltern zum Mietvertrag ihres Kindes eine Bürgschaft, die 3 Nettokaltmieten übersteigt. Dies ist zulässig (BGH, Urteil v. 07.06.90, Az. IX ZR 16/90).

Ebenfalls zulässig ist die sogenannte „Rettungsbürgschaft“. Sie liegt vor, wenn ein Bürge eine weitere Mietsicherheit übernimmt, um die Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Auch in diesem Fall darf die Mietsicherheit 3 Nettokaltmieten übersteigen (BGH, Urteil v. 10.04.13, Az. VIII ZR 379/12).

Und noch weiter geht das Amtsgericht Saarbrücken, das die Rechtsgedanken dieser beiden BGH-Urteile verknüpft hat. Danach ist die Bürgschaft eines Dritten, mit der das gesetzliche Maximum von 3 Kaltmieten insgesamt überschritten wird – prinzipiell zulässig unter 2 Voraussetzungen:

  1. Ein Dritter übernimmt in einer gesonderten Bürgschaftsurkunde (außerhalb des Mietvertrags) eine Bürgschaft.
  2. Der Mieter ist nach seinem Mietvertrag zur Erbringung dieser Bürgschaft nicht verpflichtet.

(So Amtsgericht Saarbrücken, Urteil v. 28.05.15, Az. 120 C 51/15).

Unter diesen Voraussetzungen kommt es – so das Gericht – nicht darauf an, ob der Bürge die Bürgschaft von sich aus angeboten oder der Vermieter sie vom Bürgen verlangt hat.

Zutreffende Begründung: Wenn nach BGH eine Rettungsbürgschaft für den Fortbestand des Mietvertrags möglich ist, dann muss dies – weil ebenfalls im Interesse des Mieters – auch für den Abschluss des Mietvertrags gelten.

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