Mietausfälle in 2017? Noch bis 31. März können Vermieter den Grundsteuer-Rabatt beantragen

Für Immobilieneigentümer ist der 31. März ein besonderes Datum. Bis zu diesem Tag können Vermieter nämlich einen Erlassantrag für die Grundsteuer des letzten Jahres stellen - jetzt also für 2017. Bei dieser Frist geht es um bares Geld - wer Sie verpasst, hat keine Chance mehr auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer.

Seinen Antrag richten muss der Vermieter seinen Antrag an die Behörde, die ihm den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat. Begründet ist der Antrag, wenn der Vermieter mit Ihrer Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie unverschuldet eine wesentliche Ertragsminderung erlitten haben. Unverschuldet ist eine Ertragsminderung etwa,

  • wenn Sie wegen Naturereignissen wie Hochwasser oder Sturmschäden Leerstände oder Mietkürzungen hinnehmen mussten,
  • bei strukturellem Leerstand, also einem Überangebot an Wohnungen oder Geschäftsräumen in Ihrer Region,
  • wenn Ihr Mieter die vertraglich vereinbarte Miete pflichtwidrig nicht in voller Höhe gezahlt hat.

Beachten Sie: Die Ertragsminderung bezieht sich immer auf die Nutzung eines Gebäudes. Sollten Sie ein unbebautes Grundstück vermieten, ist der Erlass der Grundsteuer also ausgeschlossen.

Die Höhe der zu erlassenden Grundsteuer hängt davon ab, wie hoch Ihre erlittene Ertragsminderung im Vorjahr ausgefallen ist. Eine komplette Erstattung der gezahlten Grundsteuer ist leider nie möglich.

Für eine teilweise Erstattung müssen Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Im Jahr 2017 hatten Sie eine wesentliche Ertragsminderung Ihrer Immobilie zu verzeichnen. Das ist der Fall, wenn Ihre Einnahmen um mehr als 50% unter der Jahresrohmiete lagen. Als Jahresrohmiete gilt dabei die Kaltmiete, die Ihre Mieter für 1 Jahr hätten zahlen müssen. Bei leer stehenden Flächen errechnet sich die Jahresrohmiete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  2. Den Rückgang Ihrer Einnahmen haben Sie nicht selbst verursacht. Das ist der Fall, wenn Leerstände oder Mietminderungen durch Naturereignisse wie etwa Hochwasser, Erdbeben oder Sturmschäden verursacht sind. Auch Leerstände wegen zu geringer Nachfrage und Mietausfälle aufgrund pflichtwidriger Mietkürzungen Ihrer Mieter sind für Sie unverschuldet.

Mit dieser Ersparnis können Sie rechnen

Hatten Sie während des gesamten vergangenen Jahres überhaupt keine Mieteinnahmen in Ihrer Immobilie, betrug die Ertragsminderung also 100%, wird Ihnen die gezahlte Grundsteuer 2016 zur Hälfte erlassen.

Betrugen Ihre Mieteinnahmen weniger als die Hälfte der Jahresrohmiete, können Sie mit Ihrem Antrag eine rückwirkende Reduzierung der Grundsteuer für das Jahr 2017 um 25% erreichen.

Bitte beachten Sie: Die Behörde darf Belege verlangen, mit denen Sie die Ursachen des Leerstands und vor allem Ihre intensiven Vermietungsbemühungen nachweisen können. Heben Sie daher Ihre Belege für die Schaltung von Anzeigen, die Beauftragung von Maklern und die Nachweise zu Gebäudeschäden und deren Ursachen gut auf.

Mein Rat: Diese Beträge sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

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