Kündigung wegen Eigenbedarf – Ihre Möglichkeiten als Mieter

In meinem Artikel "Neuigkeiten aus der Rechtsprechung zum Thema Eigenbedarf" habe ich Ihnen die Veränderungen der Rechtslage bezüglich des Themas Kündigung wegen Eigenbedarf vorgestellt. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dagegen zu wehren und wann haben Sie Chancen, damit auf rechtlich gutem Grund und Boden zu stehen?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist für Sie als Mieter nicht immer unumstößlich. Eine derartige Kündigung kann zum Beispiel kippen, wenn diese rechtsmissbräuchlich oder schon beim Abschluss des Mietvertrags abzusehen war.
Beispiel: Das Kind des Vermieters studiert und es ist abzusehen, dass das Kind nach bestandenem Examen innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre zurückkehrt. Dann muss der Vermieter dem Mieter einen befristeten Mietvertrag anbieten oder auf das Risiko einer eventuellen Kündigung wegen Eigenbedarf hinweisen.

Allerdings muss der Vermieter nur fünf Jahre "in die Zukunft blicken"!
Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil Az. 63 S 237/97 einen
derartigen Beschluss gefasst, wo eine Vermieterin hätte überblicken
müssen, dass sich ihre Tochter nach Beendigung ihres Studiums für die
vermietete Wohnung interessiert. Das Gericht ließ den Einwand der Mutter, sie könne den Lebensplan ihrer Tochter nicht überblicken, in diesem Fall nicht gelten. Es genüge die naheliegende Möglichkeit eines Eigenbedarfs.

Wie Sie sich noch wehren können
Abwenden können Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann, wenn der Vermieter auf eine andere gleichwertige Wohnung zurückgreifen kann. Des Weiteren, wenn der Vermieter die Wohnung nur wenige Monate im Jahr nutzen will oder einen überhöhten Wohnbedarf fordert.

Selbstverständlich können sie die Kündigung auch dann abwenden, wenn der Vermieter seinen Eigenbedarf nur vortäuscht. Sie als Mieter können dieser Kündigung bis zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist widersprechen.
Schwangerschaft und Krankheit begründen einen Härtefall; aber auch, wenn Sie sich zum Beispiel für eine wichtige Prüfung vorbereiten müssen, können Sie Ihren Auszug verschieben.

Wichtig noch für Sie als Mieter: Lesen Sie das Kündigungsschreiben aufmerksam! Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Eigenbedarf nur auf die Gründe stützen, die er in seinem Schreiben erwähnt hat.

Lesen Sie mehr dazu in meinem Artikel "Neuigkeiten aus der Rechtsprechung zum Thema Eigenbedarf"