Kosten für den Fahrstuhl: Auch Erdgeschossmieter müssen zahlen

Ein häufig wiederkehrender Streitpunkt bei Betriebskostenabrechnungen sind die Kosten für einen Fahrstuhl. Und dabei die Frage: Kann ein Mieter, dessen Wohnung sich im Erdgeschoss des Gebäudes befindet, mietvertraglich verpflichtet sein, die Kosten des Fahrstuhls zu zahlen? Immerhin wird der Aufzug von diesen Mietern in der Regel ja kaum genutzt.
Kosten zahlen ohne Nutzen?
Die Gerichte sind in dieser Frage bisher verschiedener Auffassung gewesen, weshalb nun der Bundesgerichtshof (BGH) hierüber entscheiden musste. Dabei ging es um einen Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet ist. Nach seinem Formularmietvertrag sollten Betriebskosten unter anderem auch für den Fahrstuhl umgelegt werden. Gestützt auf den Mietvertrag verlangte der Vermieter von dem Mieter mit einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 einen anteiligen Betrag von 141 Euro für Betriebskosten des Aufzugs.

Grundsatzentscheidung

Die Richter am BGH entschieden nun zu Gunsten des Vermieters. Dabei verwiesen sie auf § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach in einem Mietvertrag vereinbart werden könne, dass der Mieter auch diese Kosten für den Fahrstuhl als Betriebskosten trägt.
Formularmietvertrag
Nach Meinung des BGH kann eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden. Und zwar unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs durch den Mieter. Der BGH meinte, dass eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage der Kosten auf die Mieter vielfach nicht praktikabel wäre. Die Richter erklärten ausdrücklich: Die Beteiligung an den Kosten für den Fahrstuhl benachteiligt den Erdgeschossmieter "nicht unangemessen" (BGH, Az. VIII ZR 103/06).
Wichtig:
In der Entscheidung des BGH befand sich der Fahrstuhl im gleichen Gebäude wie die Wohnung. Besitzen Sie zwei oder mehrere Gebäude, über die Sie gemeinsam abrechnen, und hat nur ein Gebäude einen Aufzug, können Sie die Erdgeschossmieter des anderen Gebäudes (ohne Fahrstuhl) allerdings nicht an den Kosten beteiligen.