Jahresabrechnung angefochten – solange hat der Verwalter mit der Korrektur Zeit

In Ihrer Eigentümergemeinschaft hat mit Sicherheit auch schon ein Eigentümer hat die Jahresabrechnung angefochten. Ist eine solche Klage erfolgreich, muss Ihr Verwalter die monierten Fehler korrigieren, gegebenenfalls muss er die gesamte Abrechnung ändern. Das Landgericht Dortmund hatte in einem aktuellen Fall drüber entschieden, wie langen sich ein Verwalter damit Zeit lassen kann (Urteil v. 06.07.18, Az. 1 T 51/18).

Im entschiedenen Fall hatte eine aus 6 Wohneinheiten bestehende Eigentümergemeinschaft gegen die Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 Anfechtungsklage erhoben. Der Verwalter hatte die monierten Fehler im gerichtlichen Verfahren anerkannt, daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil, das ihn zur Erstellung der korrigierten Abrechnung verpflichtete. Am 20.10.2017 forderte die Gemeinschaft den Verwalter auf, die korrigierte Jahresabrechnung bis zum 06.11.2017 zu erstellen. Dennoch erstellte der Verwalter die Abrechnung nicht. Daher verklagte die Gemeinschaft ihren Verwalter am 22.12.2017 auf Erstellung der korrigierten Abrechnung.

Frist von 2 Monaten als Richtwert

Zu Recht entschied das Landgericht Dortmund. Die Korrektur der Abrechnung hätte innerhalb einer Zeit von 2 Monaten ab dem Anerkenntnis erfolgen müssen. Bei einer Frist von 2 Monaten ist sowohl berücksichtigt, dass die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden muss als auch, dass sich der Verwalter in der Zwischenzeit bereits Gedanken über die Korrektur hätte machen können. Angaben die eine verspätete Erstellung hätten rechtfertigen können hatte er Verwalter nicht dargelegt. Er hat weder vorgetragen, dass er die Abrechnung wegen fehlender oder neu anzufordernder Unterlagen nicht früher hat erstellen können, noch dass Ihn Krankheit oder Urlaub daran gehindert haben.

Das Gericht wies darauf hin dass sich die Frist von 2 Monaten lediglich als Richtwert dient. Bei größeren Wohnanlagen oder komplizierteren Abrechnungen kann eine längere Frist angemessen sein. Es kann aber auch durch aus eine deutlich kürzere Frist angemessen sein, beispielsweise wenn die Abrechnung nur einen leicht zu korrigierenden Fehler enthält, wie die Verwendung des falschen Abrechnungsschlüssels.

Die hier einzuhaltende Frist von 2 Monaten ab dem Anerkenntnis durch den Verwalter war am 22.11.2017 abgelaufen. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass die Gemeinschaft in Ihrer Aufforderung vom 20.10.2017 eine zu kurze Frist angesetzt hatte. Denn eine zu kurz bemessene Frist setzt lediglich eine angemessene Frist in Kraft.

Das bedeutet das Urteil für Sie:

Auch wenn Sie einen Prozess gegen Ihren Verwalter wegen Fehler in der Jahresabrechnung gewonnen haben, heißt das nicht, dass danach alles seinen geordneten Lauf nimmt. In der Praxis lassen sich viele Verwalter auch in einer solchen Situation Zeit mit der Erstellung der Abrechnung. Dem wirken Sie am besten entgegen, indem Sie in das gerichtliche Urteil ein Datum bis zu dem Ihr Verwalter die Abrechnung zu erstellen hat aufnehmen. Anderenfalls müssen Sie ihn unter Fristsetzung zur Erstellung der Rechnung auffordern. Hier brauchen Sie keine Angst zu haben, dass die von Ihnen gesetzte Frist zu kurz ist, denn dann gilt automatisch die angemessene Frist.

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