Immobilien-Management: Der Zeitmietvertrag

Schließen Sie mit Ihrem Mieter einen Zeitmietvertrag ab und regeln hinsichtlich der Miete lediglich die Anfangsmiete, bedeutet das für diesen Zeitmietvertrag, dass während der gesamten Mietzeit die Miete unverändert bleibt. Mieterhöhungen sind bei diesem Zeitmietvertrag ausgeschlossen.
Ein Zeitmietvertrag mit Mieterhöhungsvorbehalt
Durch einen so genannten Mieterhöhungsvorbehalt können Sie sicherstellen, dass Sie auch bei Abschluss eines befristeten Zeitmietvertrags die Miete erhöhen können.

Allerdings ist umstritten, ob ein Erhöhungsvorbehalt in einem Zeitmietvertrag auch formularmäßig vereinbart werden kann. Einige Gerichte lassen dies zu, andere wiederum verlangen eine zusätzliche individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, neben dem üblichen Zeitmietvertrag.

Wichtig für Sie
Als Vermieter sind sie nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie den Mieterhöhungsvorbehalt bei Abschluss des Zeitmietvertrags ausdrücklich mit dem Mieter aushandeln und dies schriftlich fixieren.

Die Staffelmiete
Wenn Sie in einem Zeitmietvertrag zusätzlich zur Anfangsmiete noch eine Staffelmiete vereinbaren, sind Sie für Mieterhöhungen nicht mehr auf das gesetzliche Mieterhöhungsverfahren angewiesen. Vielmehr steigt die Miete dann zu bestimmten, vertraglich vereinbarten Terminen, ohne dass Sie von Ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen müssen.

Die Indexmiete
Die Indexmiete spielt in der Vermietungspraxis eine eher untergeordnete Rolle. Vor Inkrafttreten der Mietform lag das daran, dass Sie als Vermieter bei Vereinbarungen der Indexmiete für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten mussten.

Diese Mindestlaufzeit von 10 Jahren gilt jetzt nicht mehr. Aber: Dass die Mieterhöhung lediglich in dem Umfang steigt, in dem sich der vereinbarte Index (klassischer Fall: Verbraucherindex) erhöht, macht diese Gestaltungsalternative für Zeitmietverträge unattraktiv.