Immobilien: Mängel bei Mietbeginn

Für Wohnungsmängel, die bereits bei Mietbeginn vorlagen, kann der Mieter die Miete nicht mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm die Mängel bekannt sind. Dass er die Mängel kennt, kann jedenfalls dann nicht ernsthaft infrage stehen, wenn die Mängel sogar im Übergabeprotokoll erwähnt sind.
Im entschiedenen Fall monierte der Mieter Flecken an den Wohnzimmerwänden, eine aufgerauhte Badewanne, Bohrlöcher in den Küchenfliesen und eine defekte Abluft im Bad. Dazu das AG München, das den Fall zu entscheiden hatte: Da die – objektiv vorhandenen – Mängel im Übergabeprotokoll ausdrücklich erwähnt wurden, besteht zunächst kein Mietminderungsrecht. Verspricht der Vermieter allerdings, die Mängel zu beseitigen, bleibt dann später aber untätig, lebt das Mietminderungsrecht wieder auf (AG München, 452 C 11234/03).
Im entschiedenen Fall monierte der Mieter Flecken an den Wohnzimmerwänden, eine aufgerauhte Badewanne, Bohrlöcher in den Küchenfliesen und eine defekte Abluft im Bad. Dazu das AG München, das den Fall zu entscheiden hatte: Da die – objektiv vorhandenen – Mängel im Übergabeprotokoll ausdrücklich erwähnt wurden, besteht zunächst kein Mietminderungsrecht. Verspricht der Vermieter allerdings, die Mängel zu beseitigen, bleibt dann später aber untätig, lebt das Mietminderungsrecht wieder auf (AG München, 452 C 11234/03).

Für Wohnungsmängel, die bereits bei Mietbeginn vorlagen, kann der Mieter die Miete nicht mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm die Mängel bekannt sind. Dass er die Mängel kennt, kann jedenfalls dann nicht ernsthaft infrage stehen, wenn die Mängel sogar im Übergabeprotokoll erwähnt sind.