Immobilien: So haftet Ihr Mieter für übernommene Einbauten

In der Vermietungspraxis werden Einbauten des Vormieters häufig vom Nachmieter übernommen. Gerade bei individuell der Wohnung angepassten Einbauten, wie zum Beispiel einem Hochbett, kann dies sinnvoll sein. Doch was passiert eigentlich, wenn Ihnen als Vermieter hieraus später ein Schaden entsteht, etwa weil das übernommene Hochbett eingestürzt ist und dabei Wände und Bodenbelag beschädigt wurden? Regeln Sie die Haftung für Einbauten im Mietvertrag.
Einbauten Wer übernimmt die Haftung?
Der Mieter wird wahrscheinlich eine Haftung für den durch die Einbauten entstandenen Schaden bestreiten und Ihnen erklären, er sei für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich, weil er die Einbauten nicht vorgenommen habe. Er habe das Hochbett nur übernommen, Mängel in seiner Konstruktion könnten ihm also nicht angelastet werden.

Haftung für Eigentum
Grundsätzlich haftet Ihr Mieter für alle Schäden, die durch seine Sachen in der Mietwohnung entstehen. Hat er etwa seine Waschmaschine nicht sicher an der Wasserleitung angeschlossen, muss er Ihnen den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.

Bei der Frage, ob die schadensursächliche Einrichtung Eigentum des Mieters ist, gibt es in der Praxis aber oft Probleme. Erklärt der Mieter etwa, das Hochbett oder die unzureichend angeschlossene Waschmaschine hätten sich bei Einzug in der Wohnung befunden, müsste er Ihnen die Schäden also nicht ersetzen.

Denn in diesem Fall würde beides als mitvermietet gelten. Folge hiervon wäre auch, dass Ihr Mieter die Miete mindern dürfte, wenn die Einbauten funktionsuntüchtig werden würden.

Einbauten: Sie müssen Vorsorge treffen
Umso wichtiger ist es daher für Sie als Vermieter, dass Sie schon bei Abschluss des Mietvertrags vorbeugen. Treffen Sie mit dem Mieter eine zusätzliche Haftungsvereinbarung zu den von ihm übernommenen Einbauten und Einrichtungsgegenständen. Listen Sie diese darin vollständig auf und stellen zugleich klar, dass es sich hierbei um Eigentum des Mieters handelt. In einem möglichen Schadensfall schneiden Sie Ihrem Mieter damit sämtliche Schutzbehauptungen ab und stellen sicher, dass er Ihnen im Fall der Fälle auch haftet.