Ihr Mieter bekommt einen Betreuer – das ändert sich für Sie

Gerade bei älteren Mietern ist das der Fall: Früher oder später bekommt er einen Betreuer, da er ohne ihn den Alltag nicht bewältigen könnte. Doch gibt es Besonderheiten, die Sie in diesem Fall beachten müssen? Was ändert sich und welchen Einfluss hat das auf das Mietverhältnis?

Entscheidend ist, ob es sich um einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer handelt. Nur wenn dem Betreuer durch das Gericht die Aufenthaltsbestimmung Ihres Mieters, der Aufgabenkreis Mietverhältnis oder Rechtsangelegenheiten übertragen ist, müssen Sie dies berücksichtigen. Am besten lassen Sie sich die Bestellungsurkunde vorlegen.

Richten Sie Ihre Schreiben auch an den Betreuer

Ist der Betreuer gerichtlich bestellt und auch für den Bereich Mietverhältnis zuständig, ist es der sicherste Weg, Ihre Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen, Abmahnungen und Kündigungserklärungen sowohl Mieter, als auch dem Betreuer als Stellvertreter des Mieters zukommen zu lassen.

Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber einem unter Betreuung stehenden Mieter besteht sonst das Risiko, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass der Mieter bereits beim Zugang Ihrer Erklärung geschäftsunfähig war. Und eine Erklärung nur gegenüber dem geschäftsunfähigen Mieter wäre unwirksam.

Kündigen können Sie das Mietverhältnis mit einem Betreuten, ebenso wie bei jedem anderen Mieter, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, etwa Mietzahlungsverzug, Vertragsverletzungen oder Eigenbedarf. Die Betreuung als solche stellt keinen Kündigungsgrund dar.

Bei Erklärungen der Mieterseite, beispielsweise einer Zustimmung zur Mieterhöhung, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn die Erklärung vom Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises abgegeben wird.

Erklärungen des betreuten Mieters können ebenfalls wirksam sein. Aber Achtung: Hat das Gericht in der Bestellungsurkunde einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet? Dann gelten Erklärungen Ihres Mieters nur mit Einwilligung des Betreuers.

Betreuer kann nur mit gerichtlicher Genehmigung kündigen

Eine Besonderheit gilt bei der Beendigung des Mietverhältnisses. Hier ordnet § 1907 BGB an, dass der Betreuer für eine (Mieter-)Kündigung oder einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Eine Kündigung oder Mietaufhebungsvereinbarung des Betreuers ist also nur dann wirksam, wenn das Gericht bereits vorab seine Genehmigung hierzu erteilt hat.