Hausverwaltung kann bei unwirksamer Renovierungsklausel haften

Der Hausverwaltung überlassen manche Vermieter gern nicht nur die Suche nach neuen Mietern, sondern auch die Vertragsgestaltung oder die Auswahl der Vetragsformulare. Verwendet der Verwalter dann im Mietvertrag eine unwirksame Renovierungsklausel, ist dies ein Verstoß gegen seine Verwalterpflichten.

Hausverwaltung: Haftung bei Pflichtverletzung
Wenn die Hausverwaltung für den Vermieter nicht nur die Suche nach neuen Mietern, sondern auch die Gestaltung der Mietverträge übernimmt, muss die Hausverwaltung auch dafür sorgen, dass nur Vertragsformulare verwendet werden, die wirksame (Renovierungs-)Klauseln enthalten. Tut sie dies nicht, ist es ein Verstoß gegen die Pflichten als Verwalter. Die Hausverwaltung ist dann verpflichtet, dem Vermieter die dadurch entstehenden finanziellen Einbußen zu ersetzen.

Hausverwaltung: unwirksame Renovierungsklausel
Um zu entscheiden, ob es bei einer unwirksamen Renovierungsklausel zu einer Haftung der Hausverwaltung kommt, ist es maßgeblich, ob die Klausel zum Zeitpunkt, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, bereits in der Rechtsprechung umstritten war. Ist dies der Fall, wäre ihre Verwendung im Mietvertrag ein Risiko gewesen. In anderen Worten: Konnte die Hausverwaltung absehen, dass diese Klausel vor Gericht keinen Bestand haben würde?

Bei einer entgeltlich tätigen Hausverwaltung ist es zumutbar, dass sie sich in juristischer Fachliteratur über die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung informiert – und zwar auf dem neuesten Stand. Ein einzelnes Handbuch vom Vorjahr reicht nicht aus. Dazu entschieden das Kammergericht (KG) Berlin am 13. Oktober 2006 (Az. 3 U 3/06) und Landgericht (LG) Berlin am 29. Februar 2008 (Az. 53 S 145/07).