Graffiti: Beseitigungskosten umlegen

Graffiti an den Wänden sind ein ständiges Ärgernis für Hausbesitzer und -bewohner. Hat sich jemand an einer Hauswand kreativ ausgetobt, muss der Hauseigentümer für die Beseitigung sorgen und die entstandenen Kosten tragen. Aber jetzt gibt es ein neues Urteil, das die Sachlage ändert.

Bisher vertraten die Gerichte die Meinung, dass Kosten für die Graffiti-Beseitigung nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können, da es sich um Instandhaltungskosten handelt. Unter die Bezeichnung Betriebskosten fallen Ausgaben, die der Mängelbeseitigung wegen Abnutzung, Alterung und Witterung dienen. Und darunter kann man Graffiti schlecht fassen.

Das Amtsgericht (AG) Berlin Mitte hat jetzt eine neue Richtung vorgegeben. Im betreffenden Fall zählte es die Kosten für die Beseitigung der Graffiti zu den Hausreinigungskosten. Wenn diese regelmäßig vorkommen, können sie auf die Mieter umgelegt werden. Da es häufiger zu Graffiti-Schmierereien an dem Wohnhaus gekommen war, hielt das Gericht diese Definition für zutreffend.

Eine andere Sachlage ergibt sich, wenn die Haussubstanz beschädigt wurde – dann handelt es sich um nicht umlegbare Instandhaltungskosten (AG Berlin Mitte, 27.07.2007, Az. 11 C 35/07).

Für Sie als Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass sie einmalige Beseitigungskosten für Graffiti weiterhin selbst tragen müssen. Wird das Haus häufiger beschmiert, ungefähr einmal im Jahr, können die Kosten für die Beseitigung prinzipiell als Gebäudereinigungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.