Gewerbe in der Mietwohnung: Mieter muss um Erlaubnis fragen

Eine Mietwohnung wird in den meisten Fällen vermietet, um darin zu wohnen. Betreibt ein Mieter allerdings in seiner Wohnung zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, muss er auch die Erlaubnis des Vermieters einholen. Macht er das nicht, dann kann eine unerlaubte Gewerbetätigkeit sogar eine Kündigung des Mieters rechtfertigen.

Der BGH hat in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden, dass ein Mieter in seiner Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters kein Gewerbe ausüben darf. Die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist im Mietvertrag nämlich nicht abgedeckt. Sollte der Mieter trotzdem ein Gewerbe betreiben und Sie als Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, dann darf ihm deswegen auch gekündigt werden (BGH, Urteil v. 14.07.09, Az. VIII ZR 165/08).

Gewerbe in der Mietwohnung: Unerlaubte Nutzung ist vertragswidrig
Laut Gesetzgeber gilt dies auch für Freiberufler, da die gewerbliche Nutzung der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters eine vertragswidrige Nutzung ist. Konkret ging es in diesem Fall um einen Immobilienmakler, der trotz Abmahnung seines Vermieters seine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung fortsetzte. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war für die Karlsruher Richter, rechtens.

Der BGH stellte zugleich klar, dass Sie als Vermieter nur zur Erlaubnis für eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung verpflichtet sind, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es gibt keinen nennenswerten Publikumsverkehr in der Wohnung.
  • Die Mitbewohner werden nicht unzumutbar beeinträchtigt.
  • Die Wohnung wird wegen der Berufsausübung nicht umgebaut.
  • Das Geschäft tritt am bzw. im Gebäude nicht in Erscheinung.
  • Der Mieter beschäftigt keine Mitarbeiter in der Mietwohnung.