Für welche Kleinreparaturen muss ein Mieter zahlen?

Als Vermieter sind Sie für große als auch für kleine Reparaturen Ihrer Mietwohnungen zuständig. Hinsichtlich Kleinreparaturen können Sie allerdings eine Regelung vereinbaren, nach der Ihr Mieter für Kleinreparaturen bezahlen muss. Wirksam ist eine solche Kleinreparaturklausel im Mietvertrag aber nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Lesen sie hier was dabei zu beachten ist.

    Folgende Punkte müssen beachtet werden:

      • Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln.
      • Die Reparatur darf eine festgelegte Grenze nicht überschreiten (meist 75 Euro, manche Gerichte sind großzügiger und halten bis zu 100 Euro für zulässig).
      • Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mieträumlichkeiten beziehen, die naturgemäß dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, beispielsweise Wasserhähne, Fenster-, Türgriffe, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
      • Die Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres enthalten (üblich sind 150-200 Euro oder 8% der Jahresnettomiete).

      Beachten Sie: Unwirksam sind solche mietvertraglichen Regelungen, die Ihre Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen (sog. Selbstbehalt). Ebenso unwirksam sind auch Klauseln, nach denen ein Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss.

      Hat er Recht?

      Der Mieter hat teilweise recht. Die Kosten der neuen Armatur in Höhe von 76,50 € muss er aufgrund der Kleinreparaturvereinbarung im Mietvertrag zahlen. Die 100 € für die Haustürklingel jedoch braucht er nicht zu zahlen. Aus folgenden 2 Gründen:

      1. Ersatz nur bei Beschädigungen innerhalb der Mieträume
      Von den Kleinreparaturen sind nur solche Gegenstände erfasst, die sich innerhalb der gemieteten Räume befinden und auf die der Mieter einen häufigen Zugriff hat. Denn nur dann hat er es in der Hand, durch pfleglichen Umgang Schäden zu vermeiden.

      Das Klingeltableau jedoch befindet sich außerhalb der Wohnung an der Außenseite der Fassade. Hier hat nicht nur der Mieter, sondern im Grunde jeder Zugriff, der an Ihrem Haus vorbeigeht. Ebenso wenig müsste Ihr Mieter im Rahmen der Kleinreparaturklausel für Schäden an Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise dem Gartentor, der Hauseingangstür oder einer gemeinschaftlichen Waschmaschine aufkommen.

      2. Auf den absoluten Rechnungsbetrag kommt es an
      Zahlen muss der Mieter nur für solche Reparaturen, deren Kosten insgesamt den vereinbarten Betrag nicht überschreiten. Zu einer anteiligen Übernahme größerer Reparaturkosten können Sie Ihren Mieter nicht verpflichten. Da die Gesamtkosten von 165 € über dem vereinbarten Betrag von 100 € liegen, zählt diese Reparatur nicht mehr zu den Kleinreparaturen.

      Bitte beachten Sie: Können Sie nachweisen, dass der Mieter durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen Schaden herbeigeführt hat, dann muss er dafür auch aufkommen. In einem solchen Fall spielen weder die Frage, ob sich die Beschädigung innerhalb der Mieträume befindet, noch die Höhe der Reparaturkosten eine Rolle.