Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Hundehaltung

Immer wieder gibt es Streit und Ärger um die Frage, ob Mieter in einer Mietwohnung einen Hund halten dürfen oder nicht. Vermieter und Nachbarn fürchten Lärm, Geruch, Belästigung oder Verunreinigungen in Haus und Garten. Im schlimmsten Fall kann die Hundehaltung sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.

Urteilsfall: Hundehaltung in der Mietwohnung
Eine Mieterin hielt in ihrer Mietwohnung einen mittelgroßen Mischlingshund. Bei Abschluss des Mietvertrages hatte sie den Vermieter bereits darauf hingewiesen, dass sie einen Hund halte.

Der Vermieter erhob gegen die Hundehaltung in der Mietwohnung keine Einwendungen. Dass änderte sich später, weil die Mieterin alsbald nach ihrem Einzug den Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten führte, wo dieser seine Notdurft verrichtete.

Fristlose Kündigung nach Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung
Einige Wochen später erhielt die Mieterin vom Vermieter eine Abmahnung mit der Auflage, den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Des Weiteren kündigte er an, dass für den Fall, dass die Beanstandungen nicht rechtzeitig beseitigt würden, er die Hundehaltung untersagen oder ggf. von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde.

Da die Mieterin der Aufforderung nicht nachkam, widerrief der Vermieter die bis dahin geduldete Hundehaltung. Als die Mieterin dem nicht nachkam, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen der unerlaubten Hundehaltung.

Hundehaltung stellt wesentliche Beeinträchtigung der Mietmieter dar
Das Amtsgericht in Steinfurt gab dem Vermieter Recht. In dem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass eine Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar war.

Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB lagen vor. Durch den Hund der Mieterin und den andauernden, stark geruchsbelästigenden Hundekot im Gemeinschaftsgarten wurden die übrigen Mitmieter wesentlich beeinträchtigt (AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az. 4 C 171/08).