Meist werden Formularmietverträge ohne spezielle Vereinbarungen geschlossen. Auch in diesem Fall kann ein Kündigungsverzicht vereinbart werden – aber nur, wenn er für beide Seiten gilt und er nicht länger als 4 Jahre währt (BGH, Urteil v. 06.04.05, Az. VIII ZR 27/04).
Dass diese beiden Begrenzungen nicht gelten, wenn der Kündigungsverzicht als individuelle Vereinbarung geschlossen wird, hatte der BGH schon früher klargestellt.
In ihrer neuen Entscheidung erlauben die Richter aber nun sogar einen dauerhaften Kündigungsverzicht von jedenfalls bis zu 30 Jahren – ob auch darüber hinaus, ließen sie offen. „Individuell“ meint: Der Kündigungsverzicht ist wirksam, weil Vermieter und Mieter ihn ausgehandelt haben und dabei jeweils Zugeständnisse machten.
Diese Voraussetzung war im Urteilsfall gegeben: Um die Kündigung wegen Eigenbedarfs auszuschließen, hatten die Mieter die Pflicht übernommen, selbst für den Heizöleinkauf, die Heizungswartung, die Emissionsmessung und den Schornsteinfeger zu sorgen, außerdem hatten sie auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung des Vermieters verzichtet. Dieses „Geben und Nehmen“ macht eine Individualvereinbarung aus.
Hinweis: Ebenso verhält es sich bei Renovierungsklauseln: Übernimmt der Mieter eine unrenovierte Wohnung, können Sie ihn trotzdem individuell zur Renovierung verpflichten, wenn der Mieter zum Ausgleich einen Vorteil erhält – etwa einen Monat Mietfreiheit (LG Berlin, Urteil v. 02.10.15, Az. 63 S 335/14).
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