Einliegerwohnung: Sie brauchen keinen Kündigungsgrund

Normalerweise brauchen Sie einen bestimmten Grund, um einem Mieter ordentlich kündigen zu können – meistens ist es Eigenbedarf. Leichter ist es für Sie jedoch, wenn Sie Ihre Einliegerwohnung vermietet haben. Denn, lebt Ihr Mieter mit Ihnen unter dem gleichen Dach und handelt es sich um ein Haus mit insgesamt nur zwei Wohnungen - zum Beispiel um ein Haus mit Einliegerwohnung - so hat Ihr Mieter per Gesetz weniger Kündigungsschutz.
Um eine Einliegerwohnung zu kündigen, brauchen Sie keinen Grund
So können Sie Ihrem Mieter in dieser Konstellation auch ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings verlängert sich zugunsten des Mieters dann die Kündigungsfrist um zusätzliche drei Monate.

Beispiel: Hat das Mietverhältnis zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung weniger als fünf Jahre gedauert, beträgt die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate, in diesem Fall jedoch sechs Monate. Bestand das Mietverhältnis länger als fünf, aber weniger als acht Jahre, beträgt Ihre Kündigungsfrist grundsätzlich sechs Monate, doch verlängert sie sich auf neun Monate, wenn Ihr Mieter Ihre Einliegerwohnung bewohnt.

Wichtig:
Voraussetzung für dieses Vermieter-Privileg ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt im gleichen Haus haben. Die Kündigung „einfach so" ginge also nicht, wenn Sie Ihre Wohnung in dem Haus nur als Ferienwohnung bzw. nur für gelegentliche Aufenthalte nutzen würden.
Praxis-Tipp
Zwar brauchen Sie für Ihre Kündigung einer Einliegerwohnung keinen besonderen Kündigungsgrund, jedoch müssen Sie Ihrem Mieter erläutern, warum das ausnahmsweise so ist. Hierzu empfiehlt sich für Sie die folgende Formulierung:
„Sehr geehrte/r Mieter/in,
hiermit kündige ich Ihnen den Mietvertrag vom (…) ordentlich zum (…). Diese Kündigung erfordert kein berechtigtes Interesse i.S.v. 573 BGB, da die Mietwohnung Teil des von mir selbst bewohnten Gebäudes ist und dieses Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat."
Einliegerwohnung: Bei Verkauf hat der Mieter Kündigungsschutz
Achtung: Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Stuttgart haben Sie die Möglichkeit der erleichterten Kündigung im Verkaufsfall aber nicht. Konkret: Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen und können Sie hierfür einen besseren Preis erzielen, wenn der Mieter ausgezogen ist, wäre dies nicht ausreichend. Denn die erleichterte Kündigung solle „nur dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Bewohnern Rechnung tragen" (LG Stuttgart, Az. 13 S 357/05).