Ab sofort mehr Rechte für Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung gestärkt: Haben Sie Ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt, müssen Sie ihm aus Ihrem Bestand nur solche Alternativwohnungen anbieten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch wirklich verfügbar sind. Oder anders gesagt: Der Umstand, dass nach Mietende eine vergleichbare Wohnung frei wird, macht eine Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam (BGH, Urteil v. 04.06.08, Az. VIII ZR 292/07).

Die Eigenbedarfskündigung: Recht und Pflichten des Vermieters
In der Praxis ist der Eigenbedarf der für Vermieter mit Abstand wichtigste Grund, ein Mietverhältnis ordentlich beenden zu können. Dabei schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass Sie nach einer Eigenbedarfskündigung Ihrem Mieter eine vorhandene Wohnung als Ersatz anbieten müssen.

Eine Ersatzwohnung müssen Sie dem Mieter anbieten
In dem Urteilsfall hatte ein Vermieter seinen Mietern die Wohnung wegen Eigenbedarfs zum 28. Februar 2006 gekündigt. Später hatten andere Mieter im Haus ihre Wohnung gleichen Zuschnitts zum 31. März 2006 gekündigt. Dass diese Wohnung den gekündigten Bewohnern nicht angeboten worden war, wertete das Landgericht München als „rechtsmissbräuchlich" und erklärte die Eigenbedarfskündigung deshalb für unwirksam.

Die hiergegen eingelegte Revision des Vermieters hatte Erfolg: Wörtlich erklärten die Karlsruher Richter: „Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten."

Eigenbedarfskündigung: Die Kündigungsfrist begrenzt Ihre Anbietpflicht
Entscheidend ist die Wendung „zu diesem Zeitpunkt", denn das heißt konkret: Eine Wohnung, die für den Vermieter erst nach Ablauf der Kündigungsfrist verfügbar sein wird, muss er dem gekündigten Mieter nicht anbieten. Zu Recht: Denn wenn die Ersatzwohnung frei wird, muss der Gekündigte ja schon längst ausgezogen sein. Müsste ihm die andere Wohnung dennoch angeboten werden, wäre dies dann aber geradezu eine Einladung, den Mietgebrauch über die Kündigungsfrist fortzusetzen – und das wäre rechtswidrig.

Praxis-Tipp
Um die Wirksamkeit Ihrer Eigenbedarfskündigung nicht zu riskieren, sollten Sie Ihrem Mieter jede vergleichbare Wohnung anbieten, die innerhalb der Kündigungsfrist frei wird.