Mit diesen Fristen können Sie Mietern kündigen

Sie möchten Ihrem Mieter kündigen, sind sich aber unsicher, wann genau das Mietverhältnis daraufhin endet? Das geht vielen Vermietern so – weshalb ich die gesetzlichen Kündigungsfristen hier für Sie zusammengestellt habe.

Die ordentliche Kündigung ist für den Vermieter nur möglich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Berechtigte Interessen sind insbesondere:

  • Vom Mieter schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht
  • Eigenbedarf (für sich oder einen Familien- oder Haushaltsangehörigen)
  • Hinderung einer für den Eigentümer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner vermieteten Immobilie (sogenannte "Verwertungskündigung")

Die ordentliche Kündigung von Wohnraum

Sie kündigen bis zum 3. Werktag des 1. Monats, dann endet das Mietverhältnis
(§ 573c Abs. 1 BGB)

  • bei einer Mietdauer unter 5 Jahren am Ende des 3. Monats,
  • bei einer Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren am Ende des 6. Monats,
  • bei einer Mietdauer von 8 und mehr Jahren am Ende des 9. Monats.

Beispiel: Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2010. Bei einer Kündigung am 03.04.2015 endet das Mietverhältnis am 30.6.2015. Bei einer Kündigung am 03.04.2018 endet das Mietverhältnis am 30.9.2018. Bei einer Kündigung am 03.05.2018 endet das Mietverhältnis am 31.01.2019.

Die Kündigung von Gewerberäumen

Hier gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende, wenn im Mietvertrag keine abweichenden Kündigungsfristen vereinbart sind (§ 580a Abs. 2 BGB).

Für Vermieter und Mieter sind die Kündigungsfristen identisch. Hier gilt: Erhält Ihr Mieter die Kündigung bis zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli oder Oktober, dann endet das Mietverhältnis

  • bei Kündigung Anfang Januar am 30. Juni,
  • bei Kündigung Anfang April am 30. September,
  • bei Kündigung Anfang Juli am 31. Dezember,
  • bei Kündigung Anfang Oktober am 31. März

Mein Rat: Wenn Sie sich entschlossen haben, ein Mietverhältnis zu kündigen, scheuen Sie sich nicht, auch zeitnah den endgültigen Schlussstrich zu ziehen. Das heißt: Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, erheben Sie zügig eine Räumungsklage – selbstverständlich nur dann, wenn Ihre Kündigung absolut rechtswirksam war.