Wenn der Mieter die Mietkaution abwohnen will

Mieter können die Zahlung der Mieter nicht mit dem Hinweis verweigern, dass der Vermieter ja auf die Mietkaution zurückgreifen könne. Das geht aus mehreren rechtskräftigen Urteilen hervor. Viele Mieter meinen zwar, die Mietkaution gegen Ende des Mietverhältnisses "abwohnen" zu dürfen. Das ist natürlich nicht der Fall. Das sehen auch Deutschlands Richter so.

Mietkaution darf nicht "abgewohnt" werden
Für den Fall, dass die Miete gegen Ende des Mietverhältnisses ausbleibt, müssen Sie umgehend reagieren. Denn ist die Mietkaution erst einmal für die Mietzahlung der letzten zwei, drei Monate "verbraucht", tragen Sie als Vermieter das wirtschaftliche Risiko, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Ihre Mieter erfolgreich durchsetzen zu können. Das gilt ganz speziell für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Wenn Sie also drei oder zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses feststellen, dass die Miete ausbleibt, sollten Sie unverzüglich darauf bestehen, die Wohnung zu besichtigen.

Ist abzusehen, dass Schönheitsreparaturen in größerem Umfang notwendig sind, empfiehlt es sich, zügig einen Mahnbescheid über die rückständige Miete zu erwirken.

Wenden Sie sich an das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Denn das gerichtliche Mahnverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Für den Antrag brauchen Sie ein spezielles Formular, das Sie im Schreibwarenhandel oder im Internet (z.B. www.optimahnoffice.de) erhalten.

Praxis-Tipp "Mietkaution"
Fragen Sie beim Amtsgericht nach, ob dieses das automatisierte Mahnverfahren durchführt. Dies geht schneller und ist für Sie kostengünstiger.