Betriebskostenabrechnung: Sie müssen Belege nicht verschicken

Es ist wieder soweit: Das Abrechnungsjahr 2007 ist vorüber. Vermieter müssen nun die Betriebskostenabrechnung für ihre Mieter erstellen. Die Praxis zeigt dabei, dass sich viele Vermieter immer noch dort große Mühe machen, wo sie es gar nicht müssten. Vielfach meinen Vermieter irrtümlich, dass sie grundsätzlich verpflichtet seien, ihren Mietern Kopien der Belege zuzuschicken.

Das Zusenden von Belegkopien bedeutet für Sie als Vermieter wohlweislich, insbesondere dann, wenn Sie mehrere Mieter haben, einen hohen Verwaltungsaufwand. Auch nutzen Mieter das Anfordern von Belegkopien immer wieder dazu aus, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Dabei werden zunächst nur einige Belege angefordert und dann immer wieder weitere. Bis zur Einsicht sämtlicher Belege wird die Zahlung einer Nachforderung mit der Begründung verweigert, die Einsichtnahme sei noch nicht erfolgt.

Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt mit Urteil vom 19.03.2006 (BGH, Az. VIII ZR 71/06), brauchen Sie sich auf eine solche Vorgehensweise nicht einzulassen. Weder sind Sie verpflichtet, Belegkopien zu übersenden, noch ergibt sich ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters hinsichtlich Ihrer Nachforderung, wenn Sie nicht alle Belege übersenden.

Lediglich die Gewährung der Einsicht ist Pflicht
Vielmehr kommen Sie Ihrer Vermieterpflicht vollumfänglich nach, wenn Sie Ihrem Mieter anbieten, die Belege beispielsweise in Ihren Büroräumen einzusehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in Ihren Räumen bzw. denen Ihres Bevollmächtigten nicht zumutbar ist, etwa weil er mehr als 15 Kilometer entfernt wohnt oder krank ist.

Auch wenn Sie Ihrem Mieter aus Gefälligkeit den einen oder anderen Beleg zugeschickt haben, müssen Sie seiner Bitte nach Zusendung weiterer Belege also nicht nachkommen. Auch nicht in Zukunft: Aus einer Gefälligkeit wird nicht ohne Weiteres eine vertragliche Pflicht. Fordert Ihr Mieter immer mehr Belege und wird es Ihnen irgendwann zu viel, können Sie ihn jederzeit auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Details der Betriebskostenabrechnung bei Ihnen verweisen. Hierzu sind Sie, wie bereits gesagt, verpflichtet.