Klage wegen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein Vermieter legte im November 2008 einem seiner Mieter die Betriebskostenabrechnung 2007 vor, die hinsichtlich der Müllabfuhrgebühren für den Mieter einen Anteil von 525,71 EUR auswies. Der Mieter errechnete jedoch unter Heranziehung eines in der Presse veröffentlichten "Betriebskostenspiegels für Deutschland" einen Betrag von 185,76 EUR und rügte dies gegenüber dem Vermieter.
Die sich zu seinen Gunsten ergebende Differenz von 395,95 EUR behielt der Mieter von der Januarmiete 2009 ein. Der Vermieter klagte anschließend gegen den Mieter auf Zahlung des einbehaltenen Betrages.
Mieter muss Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH entschied, dass der Mieter einen behaupteten Verstoß des Vermieters gegen den in § 556 Abs. 3 BGB geregelten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung auch beweisen muss. Ein Hinweis auf einen in der Presse veröffentlichten "Betriebskostenspiegel für Deutschland", wonach sich niedrigere Betriebskosten ergeben, genügt nicht.
Wegen der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenbelastung, hat ein solcher Verweis keine Aussagekraft. Auch die Behauptung, dass die anteiligen Müllentsorgungskosten des Mieters höher sind als in der Gemeinde, in der seine Mietwohnung liegt, üblich, ist nicht ausreichend. Eine Pflichtverletzung des Vermieters war im entschiedenen Rechtsstreit nicht nachweisbar (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 340/10).