An Karneval dürfen Mieter lautstark feiern

Lautes und langes Feiern an Karneval ist nicht jedermanns Sache. Dürfen die Karnevalsjecken mit ihren Trommeln und Glockenspiel überhaupt so viel Lärm machen? Was müssen Sie als Vermieter an den tollen Tagen tolerieren?

Karnevalsjecken dürfen laut und lange Feiern. Die Lärmbeeinträchtigungen beim Karneval, durch laute Musikanlagen und Gaststättenbesucher ist eine vom überwiegenden Teil der Bevölkerung gepflegte Tradition und muss von Mieter und Vermieter gleichermaßen geduldet werden.

Karneval ist seit Jahrzehnten üblich
Mieter und Vermieter, die das Karnevalswochenende eher ruhevoll verbringen möchten, müssen dem ungeachtet lautes und ausgelassenes Feiern in ihrer Nachbarschaft dulden. Das närrische Treiben an Karneval ist seit Jahrzehnten üblich und muss akzeptiert werden. An Weiberfastnacht, am Karnevalswochenende und in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag müssen Sie als Vermieter tolerant mit Lärmbelästigung umgehen.

An drei tollen Tagen ist lautes und langes Feiern traditionsbedingt erlaubt Insbesondere in Karnevalshochburgen wie Köln, sind Behörden und Richter der Ansicht, dass die üblichen Ruhezeiten nicht zum Tragen kommen. Das Immissionsschutzgesetz besagt zwar, dass ab 22.00 Uhr Ruhe zu herrschen habe, damit jeder ungestört schlafen könne. Im Karneval sei dies jedoch unmöglich.

Wird beispielsweise in Gaststätten auch nach 01.00 Uhr nachts noch gefeiert und Musik gespielt, haben die Gastwirte nicht mit polizeilichen Maßnahmen zu rechnen. Ein Gastwirt ist auch nicht verpflichtet, gegen lautstarke Gäste vorzugehen und sie gegebenenfalls aus seinem Lokal zu entfernen.

Mieter müssen Partys in Gemeinschaftsräumen anmelden
Ihre Mieter müssen jedoch bei einer Privatparty zumindest darauf achten, dass die Wohnung nicht überbelegt wird. Außerdem müssen Mieter eine Genehmigung vom Vermieter einholen, bevor gemeinschaftlich genutzte Räume, Flächen oder die   Hausfassade geschmückt werden. Sollte eine Beschädigung in den   Gemeinschaftsräume oder der Mietwohnung auftreten, können Sie als Vermieter natürlich mit einer Abmahnung reagieren.