Altersgerechte Wohnung: So wahren Sie Ihre Interessen gegenüber dem Mieter

Mieter, die aus Altersgründen in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, wünschen sich immer häufiger einen seniorengerechten Umbau der Wohnung, damit sie weiterhin ohne fremde Hilfe in den vertrauten Räumen leben können. Wir zeigen Ihnen, was in dieser Situation Ihre Rechte und Pflichten sind. So können Sie sicher auf entsprechende Anfragen Ihres Mieters reagieren.

Die Liste gewünschter oder notwendiger Umbaumaßnahmen ist in der Praxis lang. Sie reicht von Einrichtungen, die ohne großen Aufwand angebracht werden können, bis hin zu Arbeiten, die mit einem erheblichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind. Derartige Umbauwünsche sind beispielsweise:

  • Anbringung besonderer Haltegriffe in Bad und WC
  • Einbau einer ebenerdigen, barrierefreien Nasszelle
  • Versetzung von Armaturen und Schaltern
  • Entfernung von Türschwellen
  • Installation eines Türöffner- und Wechselsprechanlage mit Videokamera
  • Verbreiterung von Hauseingangs- und Wohnungstür sowie von Zimmertüren
  • Anbau einer Auffahrrampe zur Eingangstür
  • Einbau eines Aufzugs

Nur notwendige Maßnahmen darf Ihr Mieter vornehmen

Eins vorweg: Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass Sie die Mietwohnung für seine persönlichen Bedürfnisse umbauen, egal ob seine Umbauwünsche aus Altersgründen bestehen oder andere Ursachen haben. Bauliche Veränderungen auf Ihre Kosten kann der Mieter nicht verlangen.

Der Mieter hat aber unter Umständen einen Anspruch auf Ihre Zustimmung, wenn er auf eigene Kosten oben genannte oder ähnliche Maßnahmen durchführen möchte. Grundlage für den alters- und auch behindertengerechten Umbau einer Mietwohnung ist § 554a BGB. Nach dieser Regelung kann der Mieter Ihre Zustimmung nur verlangen, wenn die gewünschte Maßnahme überhaupt erforderlich ist.

Ermöglicht sie dem von einer Behinderung oder körperlichen Einschränkung betroffenen Mieter einen barrierefreien Zugang oder eine selbstständige Nutzung der gemieteten Wohnung? Maßnahmen, die lediglich die Bequemlichkeit erhöhen, brauchen Sie nicht zu akzeptieren.

Ihre Interessen zählen

Verweigern dürfen Sie Ihre Zustimmung auch dann, wenn den berechtigten Bedürfnissen des Mieters gewichtige Interessen von Ihrer Seite oder auch der anderen Mietparteien entgegenstehen. Letztlich hat immer eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Gegen eine Baumaßnahme können Sie insbesondere geltend machen:

  • nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Hauses
  • Beeinträchtigungen anderer Mieter, beispielsweise durch den Einbau eines Treppenlifts
  • unverhältnismäßig großer Bauaufwand zur Beseitigung einer nur geringen Beeinträchtigung des betroffenen Mieters
  • bevorstehende Beendigung des Mietverhältnisses, etwa bei Befristung
  • keine Möglichkeit eines Rückbaus

Sichern Sie sich gegen erhöhte Risiken ab

Berücksichtigen Sie bei einer Zustimmung, dass mit einer vom Mieter beabsichtigten Baumaßnahme weitere Risiken und Folgekosten verbunden sein können. Sichern Sie sich gegen derartige Belastungen unbedingt durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Mieter ab.

  • Verpflichten Sie den Mieter dazu, die geplanten Maßnahmen ausschließlich durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Anders als bei den Schönheitsreparaturen ist eine Fachhandwerkerklausel hier zulässig.
  • Entstehen durch die Einrichtung zusätzliche Betriebskosten, gehen diese zulasten des Mieters, der den Einbau vornehmen lässt.
  • Erteilen Sie Ihre Zustimmung nur unter der Bedingung, dass der Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt, die das mit der Einrichtung verbundene Schadensrisiko übernimmt. Lassen Sie sich von etwaigen Schadenersatzansprüchen freistellen.

Ihr Mieter ist verpflichtet, die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen am Ende seiner Mietzeit wieder rückgängig zu machen.