Welche speziellen Sicherheitsanforderungen gelten für Aufzüge?

Ab dem 1. Januar 2012 gelten verschärfte Sicherheitsanforderungen für Aufzüge. Das bedeutet, jede Aufzugkabine muss mit einem technisch unabhängigen und zertifizierten System ausgerüstet sein, das die Kabine vor unkontrollierter Fahrbewegung an der Haltestelle schützt. So schreibt es die neue Euronorm EN 81-1 vor.

Um europaweit einheitlich die Sicherheit von Aufzugsanlagen beim Ein- und Ausstieg von Personen zu gewährleisten, wurde die EN 81-1 vom Europäischen Komitee für Normung zum Juli 2011 überarbeitet. Gefordert wird ein bündiges Stehen und Halten des Fahrkorbs in der Haltestelle.

Dies soll mit einem technisch unabhängigen Sicherheitssystem gewährleistet werden. Zwingend vorgeschrieben ist dabei dessen CE-Kennzeichnung nach 95/16/EG. Diese Zertifizierung muss ab dem 1. Januar 2012 für jede Aufzugsanlage vorliegen und vom Hersteller dem Kunden garantiert werden – ohne weitere Übergangsfrist.

Für Altanlagen oder Anlagen, die noch vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht werden, greift wie bisher die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die vom Betreiber eine sogenannte "Sicherheitstechnische Bewertung" fordert. Auch sie umfasst ab dem 1. Januar 2012 die Neuerungen der DIN EN 81-1.

Bis zum Stichtag sollte jeder Betreiber in seinem eigenen Interesse fristgerecht eine solche "Sicherheitstechnische Bewertung" vornehmen lassen, um im Schadensfall nicht in Haftung genommen zu werden. Diese sicherheitstechnische Bewertung kann jede Prüforganisation oder ein qualifiziertes Unternehmen für Fahrstuhlbau vornehmen. Beim Kauf von Neuanlagen sollten Betreiber darauf achten, dass ihre Aufzüge heute schon allen Ausführungen der DIN EN 81-1 entsprechen.