Tipp: Haushaltsnahe Förderung nun auch bei Herstellungskosten

Die Steuerermäßigung rund um die haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind ein probates Mittel, um Steuern zu sparen. Aktuell können wir mit einem neuen Tipp aufwarten, wie Sie dieses Steuersparpotenzial sogar noch erweitern.

Fakten rund um die haushaltsnahe Handwerkerleistung

Wenn Sie einen Handwerker in Ihren eigenen vier Wänden beschäftigen, können Sie den Fiskus über die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Handwerkerleistung an den Kosten beteiligen. Insgesamt können Sie von der Handwerkerleistung (nicht von den Materialkosten) 20 % zur Ermäßigung Ihrer eigenen tariflichen Einkommensteuer verwenden. Begrenzt ist diese Steuerermäßigung jedoch auf höchstens 1200 € im Jahr.

Weitere Voraussetzung dabei: Der Handwerker muss in Ihrem privaten Haushalt tätig werden. Ein Tätigwerden für Ihren privaten Haushalt (Beispiel: Reparatur des Fernsehers in der Werkstatt des Handwerkers) ermöglicht keine Steuerermäßigung.

Weiterhin forderte die Finanzverwaltung bisher, dass die Steuerermäßigung nur in Frage kommt, wenn es sich bei den Handwerkerkosten nicht um Herstellungskosten handelt. Dies könnte sich jedoch ändern, weshalb Sie zukünftig mehr Steuern sparen können.

Änderung der Voraussetzungen durch die Rechtsprechung

Aktuell hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, den Forderungen der Finanzverwaltung jedoch einen gehörigen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Richter stellten klar, dass auch Handwerkerleistungen, die zu Herstellungskosten führen, unter die Steuerermäßigung fallen.

Im Urteilsfall ging es um die Neuanlage eines Gartens. Die Richter arbeiteten in ihrer Begründung heraus, dass die Neuanlage eines Gartens eine Leistung innerhalb eines vorhandenen Haushaltes ist und deshalb förderungswürdig ist.

Lediglich Handwerkerleistungen, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen, also beispielsweise ein Neubau betreffen, können nicht steuerlich gefördert werden.

Reizen Sie die Steuerermäßigung aus

Die aus dem Urteil resultierende Empfehlung für alle Steuerbürger muss daher lauten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen bis zum Maximalbetrag ausgereizt wird.

In der Praxis hat die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes dabei einen breiten Wirkungsgrad. So geht es nicht nur um die Neuanlage eines Gartens wie in dem vor Gericht entschiedenen Einzelfall. Ebenso die neue Einrichtung eines Wintergartens führt zu Herstellungskosten, die aber aufgrund der positiven Entscheidung nun steuerlich förderungswürdig sind. Gleiches gilt beispielsweise für den Ausbau eines Dachbodens oder auch den Anbau oder Neubau einer Garage.

Aufgrund der zu begrüßenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes können auch solche Kosten zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistung führen. Unser Tipp daher: Falls sich das Finanzamt bei Ihnen quer stellt, verweisen Sie den Beamten einfach auf das Urteil des Bundesfinanzhofes mit dem Aktenzeichen VI R 61/10. Das Urteil können Sie kostenlos auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhof unter Angabe des Aktenzeichens downloaden.