Immobilien: Reinigung des Treppenhauses

Leider ein alltäglicher Fall: Die Treppenhausreinigung klappt nicht. Wenn sich das auch nach Abmahnungen nicht ändert, sind Vermieter berechtigt, eine gewerbliche Reinigungsfirma damit zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten können sie auf ihre Mieter umlegen, sofern Betriebskosten zusätzlich zur Miete zu zahlen sind.
Das gilt allerdings immer nur für die Mieter des Hauseingangs, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind (Beispiel: Hauptstraße 10 A). Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus und funktioniert die Treppenhausreinigung durch die Mieter im Nachbareingang (Beispiel: Hauptstraße 10 B) dagegen reibungslos, dürfen diese dann auch nicht an der Umlage der gewerblichen Reinigungskosten beteiligt werden. Vielmehr sind die Kosten nur unter den Mietern des Hauseingangs Hauptstraße 10 A aufzuteilen (AG Stuttgart, 33 C 6308/03).
Das gilt allerdings immer nur für die Mieter des Hauseingangs, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind (Beispiel: Hauptstraße 10 A). Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus und funktioniert die Treppenhausreinigung durch die Mieter im Nachbareingang (Beispiel: Hauptstraße 10 B) dagegen reibungslos, dürfen diese dann auch nicht an der Umlage der gewerblichen Reinigungskosten beteiligt werden. Vielmehr sind die Kosten nur unter den Mietern des Hauseingangs Hauptstraße 10 A aufzuteilen (AG Stuttgart, 33 C 6308/03).

Leider ein alltäglicher Fall: Die Treppenhausreinigung klappt nicht. Wenn sich das auch nach Abmahnungen nicht ändert, sind Vermieter berechtigt, eine gewerbliche Reinigungsfirma damit zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten können sie auf ihre Mieter umlegen, sofern Betriebskosten zusätzlich zur Miete zu zahlen sind.