EnEV: Regelungen zum Energieausweis

Mit der Energieeinsparverordnung EnEV wird den Zielen der umweltpolitisch gewollten Reduzierung des CO2-Ausstoßes entsprochen.

Durch die anspruchsvolleren Ziele beim Neubau oder der Sanierung fallen höhere Kosten an, die Immobilien mit Mehrkosten belasten, weil sie effektivere Baulösungen für Dämmungs-, Heizungs- und Fenstersysteme erfordern. Hauptinstrument der EnEV ist der Energiepass, der die energetische Qualität von Gebäuden festschreibt.

Was kennzeichnen EnEV und Energieausweis?
Die heute geltende Verordnung, veröffentlicht von Bundesregierung und Bundesrat, ist das Ergebnis mehrerer Entwicklungsetappen (EnEV 2002, 2007, 2009) mit jeweils höheren Anforderungen. Die letzte Novelle der EnEV stammt vom 1. Oktober 2009. Sie gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude mit einzelnen Ausnahmen (Ferienhäuser, Zelte, Traglufthallen, Ställe, Gewächshäuser). Ihre Regelungen müssen im Neu- wie Bestandsbau, bei Wohn- und Nichtwohngebäuden beachtet werden.

Dokumentiert werden die Regelungen der EnEV mit dem Energiepass der Deutschen Energieagentur dena, der die Eckdaten von Gebäuden festschreibt. Das sind energetische Mindestanforderungen von Neubauten, für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude, für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung inklusive einer energetischen Inspektion von Klimaanlagen.

Kleinere Gebäude unter 50 qm Nutzfläche und nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler benötigen keine Energieausweise, ansonsten werden Ausweise für alle üblichen Gebäude erstellt. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche besteht Aushangpflicht für den Energiepass.

Energetische Vorschriften sind sowohl für Eigentümer wie Vermieter von Bauten von Bedeutung. Der energetische Ausweis der Bausubstanz kann grundsätzlich nach zwei Ansätzen bemessen werden: nach Bedarf oder Verbrauch, was sich in differenzierten Energieausweisen niederschlägt.

Wo liegt die Messlatte für Deutschlands Energiepolitik beim internationalen Vergleich?
Deutschland ist weltweit führend bei der Reduktion klimaschädlicher Gase. Das am 18. Oktober 2000 beschlossene nationale Klimaschutzprogramm der Bundesregierung ist eine wichtige Grundlage, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen und das freiwillige nationale CO2-Mindestziel Deutschlands zu erfüllen: in der Periode 2008 – 2012 die Treibhausemissionen um 21% zu senken unter das Niveau von 1990.

Mit verschiedenen Maßnahmen, neben den oben erwähnten auch der Ökologischen Steuerreform, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, der Förderung der Bahn, der Einführung einer streckenabhängigen Autobahnbenutzungsgebühr für schwere LKW, der Klimavorsorgevereinbarung mit der deutschen Wirtschaft und der Selbstverpflichtung der Bundesregierung ist Deutschland auf gutem Wege, um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

Im Bereich der Energieversorgung geht es einerseits um Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien, andererseits um Erhöhung der Energieeffizienz. Aber Klimaschutz ist nicht nur Sache der Regierung. Auch Wirtschaft, Verkehr und private Haushalte können einen entscheidenden Beitrag leisten.

Der Energieausweis – Pflicht oder keine Pflicht zur Ausstellung?
Er wird notwendig (Pflicht zur Ausweiserstellung), wenn Gebäude oder deren Teile neu gebaut (Neubau, wesentlicher Umbau), verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Auf Anforderung sind dem Interessenten Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.

Bei Modernisierungen fordert man nur dann einen Energieausweis, wenn eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausweiserstellung ermöglicht. Findet im Gebäude kein Nutzerwechsel statt, gibt es auch keine Pflicht zur Ausweiserstellung. Freiwillige Energieausweise können aber zur Attraktivitätssteigerung bei energetischen Modernisierungen beitragen.

Im Bestandsbau gilt bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, dass seit 1.1.2009 den Interessenten Energieausweise zugänglich zu machen sind. Ab Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- und Vermietungsfall Energieausweise erstellt werden. Seitdem gilt auch die Aushängepflicht für Energieausweise in öffentlichen Gebäuden.

Architekt oder Bauträger händigen den Energiepass dem Eigentümer oder Verkäufer eines Neubaus aus, allerdings erst auf Verlangen, wie die EnEV bestimmt. Nicht notwendig ist das unaufgeforderte Vorlegen eines Energieausweises im Verkaufs- oder Vermietungsgespräches. Kopien des Ausweises können auf freiwilliger Basis ausgehändigt werden.

Geltungsdauer vom Energieausweis
Ein Energieausweis gilt in der Regel für eine Dauer von zehn Jahren ab Ausstelltermin. Auch bei neuen Formularen bleiben die bisher erstellten Energieausweise weiterhin verbindlich.

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Da die Erstellung von Energieausweisen Sachkunde voraussetzt und für Fehler harte Sanktionen fällig werden, ist nur ein genau definierter Personenkreis dazu befähigt und berechtigt. Das sind Bauvorlageberechtigte gemäß Landesrecht, zum Teil auch bestimmte Sachverständige, z. B. für Schall- und Wärmeschutz, die Energieausweise für Neubauten ausstellen dürfen.

Für Bestandsbauten greift eine bundeseinheitliche Regelung, die außerdem nach Wohn- und Nichtwohnbau unterscheidet und vom Aussteller eine "baunahe" Ausbildung als Eingangsqualifikation fordert. Zur Ausstellung von Wohn- und Nichtwohngebäude-Ausweisen sind befähigt:   a) Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausstattung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, b) Absolventen anderer technischer oder naturwissenschaftlicher Fachrichtungen mit einem Ausbildungsschwerpunkt von a)

Zur Ausstellung von reinen Wohngebäude-Ausweisen sind außer den obigen noch weitere Personen befähigt: a) Absolventen der Innenarchitektur, b) Personen mit zulassungspflichtigem bau-, ausbau-, anlagentechnischem Gewerbe und Eintragung in die Handwerksrolle, c) Personen des Schornsteinfegerwesens mit Eintragung in die Handwerksrolle, d) Techniker (geprüft, staatlich anerkannt), deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller folgende Befähigung mitbringen: 1. Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung, 2. Eine Fortbildung nach Anlage II der EnEV, 3. öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energieeinsparenden Bauens oder einschlägiger Bereiche, 4. Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht; liegen Einschränkungen vor, müssen diese im Energieausweis berücksichtigt werden.

Folgende Gruppen sind ebenfalls zur Ausstellung von Wohngebäude-Ausweisen berechtigt: 1. Energieberater, die vor dem 25.4.2007 als BAFA-Vor-Ort Berater registriert worden sind, 2.   Personen mit Abschluss im Baustofffachhandel oder der Baustoffindustrie inklusive Energiefachberaterabschluss (wie oben) in diesem Fachbereich, 3. Handwerksmeister mit Abschluss im Baustofffachhandel oder der Baustoffindustrie in anderen, als den Baubereichen, 4. Nach Länderrecht berechtigte Personen, die für Neubauten die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen dürfen im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.

Keinen Unterschied in den Qualifikationsanforderungen gibt es für Verbrauchs– und Bedarfsausweise.