Denkmalschutz: Finanzamt muss auch nachgereichte Bescheide berücksichtigen

Baudenkmäler sind steuerbegünstigt. Hat die Denkmalbehörde ein Gebäude erst als Baudenkmal und bestimmte Maßnahmen als für den Erhalt notwendig eingestuft, dann können Sie die Kosten steuerlich absetzen. Allerdings kann es lange dauern, bis die Denkmalbehörde einen solchen Bescheid erlässt.

Was passiert, wenn alte Steuerbescheide zwischenzeitlich bestandskräftig sind, ohne dass die Baukosten darin berücksichtigt wurden? Das Finanzgericht Köln entschied: Dann muss das Finanzamt diese Steuerbescheide noch ändern (Urteil v. 24.04.18, Az. 6 K 726/16).

Aufwendungen von über 25.000 €

Im Urteilsfall gehörte der Klägerin ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2008 investierte sie gut 23.000 € in Fenster und Türen, im Jahr 2009 gut 1.500 € in Zimmereiarbeiten und im Jahr 2010 fast 4.000 € in die Arbeiten einer Schreinerei und Dachdeckerei. Die Ausgaben machte sie in keinem der Jahre steuerlich geltend – denn ihr fehlte noch der Bescheid des Denkmalamtes. Die Klägerin wies das Finanzamt im Begleitschreiben aber darauf hin, die Ausgaben noch geltend machen zu wollen. Allerdings dauerte es bis zum Jahr 2014, bis sie den erhofften Bescheid vom Denkmalamt endlich in Händen hielt.

Das Finanzamt lehnte jedoch eine Änderung der alten Steuerbescheide ab. Der Bescheid des Denkmalamtes stünde explizit unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Für eine Nachprüfung durch das Finanzamt sei es aber zu spät, weil die Steuerbescheide bereits rechtskräftig seien. Daher könnten die Aufwendungen für Baumaßnahmen nicht mehr anerkannt werden. Das aber sah das Gericht anders.

Finanzgericht: Klägerin hat Recht auf Änderung

Das Finanzgericht urteilte: Der Bescheid des Denkmalamts sei fürs Finanzamt bindend. Das Finanzamt sei an die Einstufung der Denkmalbehörde gebunden sei und brauche selbst auch nichts mehr nachprüfen. Folglich müsse es die streitigen Steuerbescheide rückwirkend ändern.

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